Die Wiedereingliederungsmaßnahme endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit sowie bei Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus berechtigt, die Maßnahme abzubrechen, wenn er sich überfordert fühlt. Auch der Arbeitgeber kann sich von seiner Zusage wieder lösen, soweit ein sachlicher Grund – etwa Schwierigkeiten im Betriebsablauf durch die Maßnahme – hierfür vorliegt.

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