Michael Schulz, Norbert Finkenbusch
1 Ziel
Die stufenweise Wiedereingliederung eines Arbeitnehmers soll
- dessen medizinische Rehabilitation unterstützen,
- ihn zügig in das Arbeitsleben integrieren und
- den Erhalt des Arbeitsplatzes sichern.
Dabei kooperieren Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arzt und Krankenkasse (oder ein anderer Rehabilitationsträger). Jeder Beteiligte kann eine stufenweise Wiedereingliederung anregen. Ärzte sollen in geeigneten Fällen auf die Maßnahme hinweisen.
Ärztliche Bescheinigung
Spätestens nach 6 Wochen bescheinigt der Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit und gibt dabei Art und Umfang einer möglichen Tätigkeit an.
Das Ziel ist erreicht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, seine bisherige oder eine andere geeignete Tätigkeit wieder aufnimmt und das Arbeitsverhältnis erhalten bleibt. Die Rehabilitationsträger sind aufgefordert, aktiv die Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung zu prüfen und darauf hinzuwirken.
2 Voraussetzungen
Medizinische und ergänzende Leistungen sollen entsprechend der Zielsetzung einer besseren Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erbracht werden, wenn arbeitsunfähige Versicherte
- nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten können und
- dies durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser gelingen wird.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist die stufenweise Wiedereingliederung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt.
Die Regelungen im SGB IX und SGB V haben gemeinsam, dass der behinderte Mensch
- arbeitsunfähig ist,
- seine bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten kann und
- durch stufenweise Wiederaufnahme dieser Tätigkeit voraussichtlich eine bessere Wiedereingliederungsmöglichkeit erhält.
Ermessen des Leistungsträgers
Die Vorschriften sind Soll-Vorschriften. Die Leistungsträger haben danach nur ein eingeschränktes Ermessen und müssen die Normen beachten. Nur im Ausnahmefall ist dem Leistungsträger ein Ermessen eingeräumt. Als Ausnahme kommt z. B. eine atypische Fallgestaltung in Betracht.
3 Beteiligung des Arbeitgebers
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen der stufenweisen Wiedereingliederung stets zustimmen. Außerdem muss der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sein und darf seine bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten können. Die stufenweise Wiedereingliederung zielt darauf ab, das vorhandene Arbeitsverhältnis zu erhalten. Die Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers ist freiwillig.
In einem Wiedereingliederungsplan vereinbaren der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, wie die stufenweise Wiederaufnahme ablaufen soll. Der Plan geht vor allem darauf ein,
- mit welchem Zeitaufwand der Arbeitnehmer an die Arbeitsbelastung herangeführt wird,
- in welchen Intervallen die Belastung gesteigert wird und
- welche arbeitsbedingten Belastungen zu vermeiden sind.
4 Versicherungs-/beitrags-/melderechtliche Auswirkungen
4.1 Keine Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber ist während dieser Zeit – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen – nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet. Daher sind vom Arbeitgeber in dieser Zeit auch keine Beiträge zu entrichten.
Soweit der Arbeitgeber bereits vor der stufenweisen Wiedereingliederung einen Zuschuss zum Krankengeld gewährt hat, bleibt dessen beitragsrechtliche Beurteilung unverändert.
4.2 Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber
Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung während der stufenweisen Wiedereingliederung eine (Teil-)Vergütung für die erbrachte Arbeitsleistung, handelt es sich dabei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Diese Zahlung gilt nicht als Zuschuss zum Krankengeld. Die Regelungen des § 23c SGB IV kommen beitragsrechtlich für diese Zahlungen nicht zur Anwendung.
4.2.1 Versicherungsrechtliche Beurteilung
Der versicherungsrechtliche Status des Arbeitsunfähigen bleibt während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten. Aufgrund des verminderten Arbeitsentgelts erfolgt keine neue versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Beträgt das Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, kommen die Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung dennoch nicht zur Anwendung, da es sich nur um eine vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts handelt. Das gilt auch für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei höherverdienenden Arbeitnehmern.
4.2.2 Beitragsberechnung
Für das gezahlte, geminderte Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung gelten die normalen beitragsrechtlichen Regelungen. Für den Zeitraum besteht Beitragspflicht und es sind Sozialversicherungstage (SV-Tage) anzusetzen. Beträgt das Arbeitsentgelt während der stufenweise...