OFD Frankfurt, Verfügung v. 13.4.2015, S 0457 A - 01/St 24

 

1. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.4.2008 (BStBl 2008 I S. 534)

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.4.2008 (BStBl 2008 I S. 534)

 

2. BMF-Schreiben vom 28.7.2003 (BStBl 2003 I S. 401)

BMF-Schreiben vom 28.7.2003 (BStBl 2003 I S. 401)

 

3. Zusatz der Oberfinanzdirektion:

 

3.1. Zustimmung bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Regelinsolvenzverfahren

Im Verbraucherinsolvenzverfahren (einschließlich des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens) und im Regelinsolvenzverfahren ist bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen keine Zustimmung der vorgesetzten Behörde einzuholen. Die Finanzämter können in den einschlägigen Fällen in vollem Umfang in eigener Zuständigkeit ohne Zustimmung der Oberfinanzdirektion und des Hessischen Ministeriums der Finanzen sowie ohne Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen entscheiden.

 

3.2. Mitwirkung der vorgesetzten Behörde bei Billigkeitsmaßnahmen in ausländischen Insolvenzverfahren

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.3.2003 wurden Regelungen zur Anerkennung von ausländischen Insolvenzverfahren in die Insolvenzordnung eingefügt. Grundsätzlich wird ein ausländisches Insolvenzverfahren von Deutschland anerkannt, sofern es nicht gegen deutsche Rechtsgrundsätze verstößt. Hierbei ist in der Regel das Recht des Landes anzuwenden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

In ausländischen Insolvenzverfahren ist keine Zustimmung der vorgesetzten Behörde einzuholen. Die Finanzämter können in den einschlägigen Fällen in vollem Umfang in eigener Zuständigkeit ohne Zustimmung der Oberfinanzdirektion und des Hessischen Ministeriums der Finanzen sowie ohne Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen entscheiden. Ich bitte aber, in entsprechenden Fällen nachträglich zu berichten.

 

3.3. Mitwirkung der vorgesetzten Behörde bei Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen

Bei Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen ist keine Zustimmung der vorgesetzten Behörde einzuholen. Die Finanzämter können in eigener Zuständigkeit ohne Zustimmung der Oberfinanzdirektion und des Hessischen Ministeriums der Finanzen sowie ohne Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen entscheiden.

Bezüglich etwaiger Vorlagepflichten in diesen Fällen verweise ich auf ofix HE: EStG/3/47.

 

4. Übersicht über die Zuständigkeiten

 

Anlage 1

Übersicht über die Zuständigkeit bei Gewährung von Stundungen nach § 222 AO

Maßnahme[*] FA OFD HMdF BMF
zeitlich unbegrenzt 1 EUR bis 100.000 EUR 100.001 EUR bis 250.000 EUR 250.001 EUR bis 500.000 EUR mehr als 500.000 EUR
zeitlich begrenzt mehr als 100.000 EUR bis zu 6 Monaten mehr als 250.000 EUR bis zu 12 Monaten mehr als 500.000 EUR bis zu 12 Monaten  
 

Anlage 2

Übersicht über die Zuständigkeit bei Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO

Maßnahme[*] FA OFD HMdF BMF
Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 Satz 1 AO 1 EUR bis 20.000 EUR 20.001 EUR bis 100.000 EUR 100.001 EUR bis 200.000 EUR mehr als 200.000 EUR
Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 Satz 2 AO 1 EUR bis 40.000 EUR 40.001 EUR bis 200.000 EUR 200.001 EUR bis 400.000 EUR mehr als 400.000 EUR
 

Anlage 3

Übersicht über die Zuständigkeit bei Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 227, 234 Abs. 2 und 237 Abs. 4 AO

Maßnahme[3] FA OFD HMdF BMF
Erlass von Säumniszuschlägen aus Gründen sachlicher Unbilligkeit (AEAO zu § 240, Tz. 5) unbegrenzt      
Sonstige Erlasse nach § 227 AO        
         
Verzicht auf Stundungszinsen (§ 234 Abs. 2 AO) 1 EUR bis 20.000 EUR 20.001 EUR bis 100.000 EUR 100.001 EUR bis 200.000 EUR mehr als 200.000 EUR
         
Verzicht auf Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 4 AO)        
 

Anlage 4

Übersicht über die Zuständigkeit/Mitwirkung bei Billigkeitsmaßnahmen (§ 156 Abs. 2 AO, § 163 AO, § 222 AO, § 227 AO, § 234 Abs. 2 AO, § 237 Abs. 4 AO und § 261 AO)

Maßnahme[4] FA OFD HMdF BMF
– Stundung nach § 222 AO zeitlich unbegrenzt 1 EUR bis 100.000 EUR 100.001 EUR bis 250.000 EUR 250.001 EUR bis 500.000 EUR mehr als 500.000 EUR
  zeitlich begrenzt mehr als 100.000 EUR bis zu 6 Monaten mehr als 250.000 EUR bis zu 12 Monaten mehr als 500.000 EUR bis zu 12 Monaten  
– Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 227 AO (AEAO zu § 240, Nr. 5) unbegrenzt      
– Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 S. 1 AO        
– Erlass nach § 227 AO 1 EUR bis 20.001 EUR bis 100.001 EUR mehr als
– Verzicht auf Stundungs- oder AdV-Zinsen (§ 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO) 20.000 EUR 100.000 EUR bis 200.000 EUR 200.000 EUR
– Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 S. 2 AO 1 EUR bis 40.000 EUR 40.001 EUR bis 200.000 EUR 200.001 EUR bis 400.000 EUR mehr als 400.000 EUR
– Absehen von der Festsetzung nach § 156 Abs. 2 AO 1 EUR bis 25.000 EUR mehr als 25.000 EUR    
– Niederschlagung nach § 261 AO 1 EUR...

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