Tarifverträge können nur von den in § 2 TVG genannten tariffähigen Parteien abgeschlossen werden. Dies sind
- Gewerkschaften,
- Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände),
- Spitzenorganisationen von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften,
- der einzelne Arbeitgeber.
Allerdings enthält das TVG keine Aussage, welchen Anforderungen diese Rechtssubjekte entsprechen müssen, um überhaupt Tarifverträge abschließen zu können (sog. Tariffähigkeit). Die Rechtsprechung hat daher besondere Kriterien entwickelt, die von den Tarifvertragsparteien erfüllt werden müssen und Voraussetzung für einen wirksamen Tarifvertragsabschluss sind.
2.1 Gewerkschaften
Tarifverträge können nach § 2 Abs. 1 TVG auf Arbeitnehmerseite nur von Gewerkschaften abgeschlossen werden, der einzelne Arbeitnehmer kann nicht Partei eines Tarifvertrages sein.
Definition:
Gewerkschaften sind Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern und Beamten zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder. Dieser Zweck wird regelmäßig durch den Abschluss von Tarifverträgen angestrebt.
Nicht jede Arbeitnehmerkoalition ist eine Gewerkschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG und kann Partei eines Tarifvertrages sein. Gewerkschaften müssen ebenso wie Arbeitgeberverbände besondere Anforderungen erfüllen, damit ihnen Tariffähigkeit zukommt. Darüber hinaus darf eine Arbeitnehmerkoalition nicht von vornherein nur auf einen kurzfristigen Zusammenschluss ihrer Mitglieder beruhen. Notwendig ist vielmehr eine dauerhafte Organisation, da jedenfalls bei Abschluss des Tarifvertrages die Einhaltung der Pflichten aus seinem schuldrechtlichen Teil gewährleistet sein muss. Spontanzusammenschlüsse von Arbeitnehmern sind deshalb keine Gewerkschaften.
Die Gewerkschaften in der Bundesrepublik, soweit sie dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) angehören, sind im Wesentlichen nach dem sog. Industrieverbandsprinzip organisiert. Die Zuständigkeit einer Gewerkschaft für einen bestimmten Arbeitnehmer richtet sich nicht nach dem von ihm ausgeübten Beruf, sondern nach dem Wirtschaftszweig seines Unternehmens. Das Industrieverbandsprinzip gilt teilweise auch für die christlichen Gewerkschaften unter dem Dach des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB), die im Wettbewerb zu den DGB-Gewerkschaften stehen. Daneben gibt es aber auch Gewerkschaften, die ihre Zuständigkeit nach bestimmten Berufsgruppen bestimmten. Bis zu ihrer Verschmelzung mit anderen Gewerkschaften zur Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di galt dies für die Deutschen-Angestellten-Gewerkschaft (DAG), deren Mitgliedschaft sich nach dem Berufsverbandsprinzip richtete, d. h. aufgenommen wurden die Angestellten aller Berufszweige. Neuerdings stehen eine Reihe von Berufsgruppen- oder Spezialistengewerkschaften im Fokus der Diskussion. Dies sind z. B. die Gewerkschaft der Lokführer (GdL) für das Fahrpersonal von Eisenbahnen, die Vereinigung Cockpit für die Cockpitbesatzungen von Flugzeugen und Hubschraubern (Piloten, Ingenieure, Fluglehrer), die Gewerkschaft UFO für Flugbegleiter, der Marburger Bund, in dem grundsätzlich nur Ärzte Mitglieder werden können. Dies ist von Bedeutung, da Gewerkschaften nur im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit Tarifverträge abschließen können (sog. Tarifzuständigkeit).
Das Aufkommen von Berufsgruppengewerkschaften (auch Spartengewerkschaften genannt) verändert die Tarif- und Arbeitskampflandschaft Deutschlands erheblich. Bestärkt wurde die Entwicklung durch die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2010. Am 10.7.2015 ist als Antwort des Gesetzgebers allerdings das Gesetz zur Tarifeinheit in Kraft getreten, durch das Tarifverträge von Minderheitsgewerkschaften im Betrieb gegenüber den Tarifverträgen der Mehrheitsgewerkschaft zurücktreten. Die Gewerkschaften sind wegen der früher geltenden aufsichtspolitischen Rahmenbedingungen für rechtsfähige Vereine (z. B. Registeranmeldung der Mitglieder) meist als nicht rechtsfähige Vereinigungen organisiert. Ihnen ist aber nach § 10 ArbGG ausdrücklich die Parteifähigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren verliehen worden. Daneben hat die Rechtsprechung den tariffähigen Gewerkschaften auch die aktive Parteifähigkeit im Zivilprozess zuerkannt. Dies gilt allerdings nur für die Hauptvorstände der Gewerkschaften; Untergliederungen auf Bezirks- oder Kreisebene sind bei fehlender Eintragung nicht parteifähig.
2.2 Arbeitgeberverbände
Tarifverträge können nach § 2 Abs. 1 TVG auf Arbeitgeberseite sowohl von Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbänden) wie auch von einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden.
Definition:
Arbeitgeberverbände sind...