Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Schleswig-Holstein, 18.10.2013 (AVE Anfang: 15.04.2014; AVE Ende: 31.12.2014)
Nummer: 25610.036
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe - Kerntechnische Anlagen
Tarifgebiet: Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 18. Oktober 2013
Vorgänger: 25610.034
Nachfolger: 25610.039
AVE
AVE Anfang 15. April 2014
AVE Ende 31. Dezember 2014
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 21. Mai 2014
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 23. April 2014
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein
der Tarifvertrag einschließlich Protokollnotiz AÜG für Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 2013
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2014 –
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Schleswig-Holstein, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1, 23552 Lübeck,
mit Wirkung vom 15. April 2014 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Schleswig-Holstein;
fachlich: für kerntechnische Anlagen, für in Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie für Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden, bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie die Standortzwischenlager;
persönlich: für die in diesen Betrieben eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen
- § 9 des Tarifvertrags sowie
- Nummer 3 der Protokollnotiz AÜG.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein
Tarifvertrag Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein
vom 18.10.2013
Zwischen dem
BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT,
Landesgruppe Schleswig-Holstein
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Nord
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
räumlich: für das Land Schleswig-Holstein
fachlich: für kerntechnische Anlagen, für in Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie für Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden, bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie die Standortzwischenlager
persönlich: für die in diesen Betrieben eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer
Alle personenbezogenen Begriffe gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Lohnsätze
Die Stundengrundlöhne und Zulagen betragen:
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ab 01.01.2014 in € |
I. |
Kerntechnische Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gem. § 1 Ziffer 1 AtomG in der Fassung vom 01.01.2008 bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen dieser Art sowie die Standortzwischenlager |
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1.1 |
Mitarbeiter mit abgelegter IHK Prüfung / Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der für die Objektsicherung auf kerntechnische Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung |
16,19 |
1.2 |
Mitarbeiter mit abgelegter IHK Prüfung / Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung bei Neueinstellung im ersten Jahr |
15,30 |
2.1 |
Mitarbeiter in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung im ersten Jahr |
12,18 |
2.2 |
Mitarbeiter in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung im zweiten Jahr |
14,20 |
3.1 |
Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang |
15,30 |
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Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang im Falle des 1.1. |
16,19 |
|
Mitarbeiter im Kontrollbereichseingang im Falle des 1.2. |
15,30 |
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Zulage jeweils |
0,35 |
4.1 |
Wachführer in kerntechnischen Anlagen |
16,19 |
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Zulage |
1,20 |
4.2 |
stellvertretender Wachführer in ke... |