Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Schleswig-Holstein, 11.05.2015 (AVE-Anfang: 14.03.2016, AVE-Ende: 31.05.2017)
Nummer: 25610.039
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe - Kerntechnische Anlagen
Tarifgebiet: Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 11. Mai 2015
Vorgänger: 25610.036
Nachfolger: 25610.040
AVE
AVE Anfang 14. März 2016
AVE Ende 31. Mai 2017
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 19. April 2016
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 29. März 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein
der Tarifvertrag einschließlich Protokollnotiz AÜG für Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2015
– erstmals kündbar zum 31. Mai 2017 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Schleswig-Holstein, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits, und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Nord, Hüxstraße 1, 23552 Lübeck, andererseits,
mit Wirkung vom 14. März 2016 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Land Schleswig-Holstein;
fachlich: für kerntechnische Anlagen, für in Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie für Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden, bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie die Standortzwischenlager;
persönlich: für die in diesen Betrieben eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen
- § 9 des Tarifvertrags sowie
- Nummer 3 der Protokollnotiz AÜG.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags einschließlich der Protokollnotiz AÜG sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Der Minister für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein
Tarifvertrag Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein
vom 11.05.2015
Zwischen dem
BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT,
Landesgruppe Schleswig-Holstein
- einerseits -
und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
Landesbezirk Nord
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich: für das Land Schleswig-Holstein
fachlich: für kerntechnische Anlagen, für in Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie für Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden, bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie die Standortzwischenlager
persönlich: für die in diesen Betrieben eingesetzten und beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer
Alle personenbezogenen Begriffe gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Lohnsätze
Die Stundengrundlöhne und Zulagen betragen:
|
|
ab 01.06.2015 in € |
ab 01.06.2016 in € |
I. |
Kerntechnische Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gem. § 1 Ziffer 1 AtomG in der Fassung vom 01.01.2008 bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen dieser Art sowie die Standortzwischenlager |
|
|
|
|
|
|
1.1 |
Mitarbeiter mit abgelegter IHK Prüfung / Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der für die Objektsicherung auf kerntechnische Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung |
16,74 |
17,24 |
1.2 |
Mitarbeiter mit abgelegter IHK Prüfung / Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung bei Neueinstellung im ersten Jahr |
15,82 |
16,29 |
2.1 |
Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit und der zur Objektsicherung von kerntechnischen Anlagen erforderlichen Gesamtausbildung im ersten Jahr |
12,59 |
12,97 |
2.2 |
Mitarbeiter in der Vorbereitung zur IHK-Prüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft oder in Ausbi... |