Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Zusatzversorgung, Transportbetongewerbe, Bayern, 22.02.1993 (AVE-Anfang: 01.07.1993; AVE-Ende: 30.06.2001)

Nummer: 05151.037

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Transportbetongewerbe

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende

Datum: 22. Februar 1993

AVE
AVE Anfang 01. Juli 1993
AVE Ende 30. Juni 2001

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 55 vom 01. Juli 1993

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk, die Sand- und Kiesindustrie sowie das Transportbetongewerbe

vom 18. Februar 1994

  1. Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

    e)

    Tarifvertrag vom 22. Februar 1993 über die Anwendung des nachfolgenden Tarifvertrages für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk, die Sand- und Kiesindustrie sowie die Ziegelindustrie in Bayern, nämlich den Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 29. April 1970 in der Fassung vom 18. Februar 1993 (Tarifvertrag zu a)

    - erstmals kündbar zum 31. Dezember 1998 - und

    für das Transportbetongewerbe in Bayern.

  2. Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt

    am 1. Juli 1993.

  3. Die Allgemeinverbindlicherklärung der vorgenannten Tarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

Tarifvertrag für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk, die Sand- und Kiesindustrie sowie die Ziegelindustrie in Bayern

zwischen dem

Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V.

Fachabteilung Transportbeton

Beethovenstraße 8, 8000 München 2

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden

Landesverband Bayern

Schwanthalerstraße 64, 8000 München 2

wird nachstehender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlich: Das Land Bayern.

 

2.

Persönlich:

  1. Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

    Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8 SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

    Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

  2. Alle Auszubildenden.
 

3.

Fachlich: Transportbetongewerbe

Herstellerbetriebe von Transportbeton und Transportmörtel, die Betonmischungen, Transportbeton oder Fertigmörtel gewerbsmäßig herstellen und vertrieben sowie Betriebe, die Transportbeton und Transportmörtel mittels Pumpen fördern.

Alle Betriebe, die mittels Recycling Produkte (Transportbeton und Transportmörtel) herstellen bzw. Gewinnen und die der Transportbetonindustrie zuzuordnen sind.

§ 2

Für die in § 1 erfaßten Betriebe sowie gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und alle Auszubildenden findet nachstehender Tarifvertrag aufgrund dieses Tarifvertrages Anwendung:

Tarifvertrag

[Vorspann]

über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe, in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern der Ziegel-Industrie in Bayern

vom 29. April 1970

in der Fassung vom 18. Februar 1993

§ 3 Vertragsdauer

Der Anschlußtarifvertrag für Transportbeton trat am 1. Januar 1981 in Kraft.

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Es tritt außer Kraft der Tarifvertrag vom 7. Dezember 1989 TR. Nr. 4-181-21 sowie der Änderungstarifvertrag vom 9. März 1990 TR. Nr. 4-181-23.

Die Laufdauer bzw. die Kündigungsfrist obigen Tarifvertrages findet entsprechend Anwendung.

Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit beim zuständigen Arbeitsministerium.

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