Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Zusatzversorgung, Transportbetongewerbe, Bayern, 22.02.1993 (AVE-Anfang: 01.07.1993; AVE-Ende: 30.06.2001)
Nummer: 05151.037
Klassifizierung: TV Zusatzversorgung
Fachbereich: Transportbetongewerbe
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende
Datum: 22. Februar 1993
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1993
AVE Ende 30. Juni 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 55 vom 01. Juli 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk, die Sand- und Kiesindustrie sowie das Transportbetongewerbe
vom 18. Februar 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
e) Tarifvertrag vom 22. Februar 1993 über die Anwendung des nachfolgenden Tarifvertrages für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk, die Sand- und Kiesindustrie sowie die Ziegelindustrie in Bayern, nämlich den Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 29. April 1970 in der Fassung vom 18. Februar 1993 (Tarifvertrag zu a)
- erstmals kündbar zum 31. Dezember 1998 - und
für das Transportbetongewerbe in Bayern.
Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt
am 1. Juli 1993.
- Die Allgemeinverbindlicherklärung der vorgenannten Tarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Tarifvertrag für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk, die Sand- und Kiesindustrie sowie die Ziegelindustrie in Bayern
zwischen dem
Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V.
Fachabteilung Transportbeton
Beethovenstraße 8, 8000 München 2
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Landesverband Bayern
Schwanthalerstraße 64, 8000 München 2
wird nachstehender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Das Land Bayern. |
2. |
Persönlich:
|
§ 2
Für die in § 1 erfaßten Betriebe sowie gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und alle Auszubildenden findet nachstehender Tarifvertrag aufgrund dieses Tarifvertrages Anwendung:
Tarifvertrag
[Vorspann]
über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe, in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern der Ziegel-Industrie in Bayern
vom 29. April 1970
in der Fassung vom 18. Februar 1993
§ 3 Vertragsdauer
Der Anschlußtarifvertrag für Transportbeton trat am 1. Januar 1981 in Kraft.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Es tritt außer Kraft der Tarifvertrag vom 7. Dezember 1989 TR. Nr. 4-181-21 sowie der Änderungstarifvertrag vom 9. März 1990 TR. Nr. 4-181-23.
Die Laufdauer bzw. die Kündigungsfrist obigen Tarifvertrages findet entsprechend Anwendung.
Die Tarifvertragsparteien stellen gemeinsam den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit beim zuständigen Arbeitsministerium.
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