Informationen über diesen Tarifvertrag
Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.1990, i.d.F. vom 22.05.2002 (AVE-Anfang: 01.06.2002)
Nummer: 14211.266
Klassifizierung: Rahmen-TV
Fachbereich: Dachdeckerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 27. November 1990
Vorgänger: 14211.258
Nachfolger: 14211.299
AVE
AVE Anfang 01. Juni 2002
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 209 vom 09. November 2002
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Dachdeckerhandwerk
vom 11. Oktober 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke
a) |
der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom 27. November 1990 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. Dezember 1994, 6. Dezember 1995, 2. September 1997, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 26. März 2001 und 22. Mai 2002 |
für das Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung vom 1. Juni 2002 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V.
vom 27. November 1990
in der Fassung vom 22. Mai 2002
Zwischen
dem
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Köln
und
der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand, Frankfurt am Main
wird nachstehender Rahmentarifvertrag geschlossen:
§ 1 ABSCHNITT I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. |
3. |
Persönlicher Geltungsbereich Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
§ 2 ABSCHNITT II Beginn des Arbeitsverhältnisses
§ 2 Einstellung
1. |
Arbeitspapiere Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitspapiere, zu denen auch
- Unterlagen der tariflichen Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks (Beschäftigungsnachweiskarte, Bescheinigung über ausbezahltes Überbrückungsgeld),
- Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen,
- Unterlagen über betrieblich gezahltes Überbrückungsgeld (Gewährung außerhalb des Sozialkassenverfahrens) gehören,
dem Arbeitgeber zu übergeben. Besitzt der Arbeitnehmer aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis Unterlagen über Ausfallstunden, für die Überbrückungsgeld oder eine Winterausfallgeldvorausleistung gemäß § 74 Absatz 2 AFG (Arbeitsförderungsgesetz) von einem Betrieb außerhalb des Dachdeckerhandwerks im laufenden Kalenderjahr gezahlt wurde, so hat der Arbeitnehmer auch diese Unterlagen dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie hiervon unverzüglich der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks zu übersenden, sofern diese Unterlagen ni... |