[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 10 Abs. 5 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.1990, i.d.F. vom 22.05.2002 (AVE-Anfang: 01.06.2002)

Nummer: 14211.266

Klassifizierung: Rahmen-TV

Fachbereich: Dachdeckerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 27. November 1990

Vorgänger: 14211.258

Nachfolger: 14211.299

AVE
AVE Anfang 01. Juni 2002

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 209 vom 09. November 2002

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Dachdeckerhandwerk

vom 11. Oktober 2002

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke

a) der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom 27. November 1990 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 13. Dezember 1994, 6. Dezember 1995, 2. September 1997, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 26. März 2001 und 22. Mai 2002

für das Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland

mit Wirkung vom 1. Juni 2002 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V.

vom 27. November 1990

in der Fassung vom 22. Mai 2002

Zwischen

dem

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V., Köln

und

der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Bundesvorstand, Frankfurt am Main

wird nachstehender Rahmentarifvertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 10 Abs. 5 SokaSiG2.

§ 1 ABSCHNITT I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich

Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2 ABSCHNITT II Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Einstellung

 

1.

Arbeitspapiere

Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitspapiere, zu denen auch

  • Unterlagen der tariflichen Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks (Beschäftigungsnachweiskarte, Bescheinigung über ausbezahltes Überbrückungsgeld),
  • Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen,
  • Unterlagen über betrieblich gezahltes Überbrückungsgeld (Gewährung außerhalb des Sozialkassenverfahrens) gehören,

dem Arbeitgeber zu übergeben.

Besitzt der Arbeitnehmer aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis Unterlagen über Ausfallstunden, für die Überbrückungsgeld oder eine Winterausfallgeldvorausleistung gemäß § 74 Absatz 2 AFG (Arbeitsförderungsgesetz) von einem Betrieb außerhalb des Dachdeckerhandwerks im laufenden Kalenderjahr gezahlt wurde, so hat der Arbeitnehmer auch diese Unterlagen dem Arbeitgeber zu übergeben.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie hiervon unverzüglich der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks zu übersenden, sofern diese Unterlagen ni...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge