Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit nach freiem Belieben bestimmen, in welchem geografischen Gebiet der Tarifvertrag auf die Arbeitsverhältnisse der Tarifunterworfenen einwirken soll. Bei einem Firmentarifvertrag kann sich der räumliche Geltungsbereich auf alle zum Unternehmen gehörenden Betriebe erstrecken.
Die Einbeziehung von im Ausland liegenden Betriebsstätten und Konzernunternehmen ist grundsätzlich möglich. Deutsche Tarifvertragsparteien können sogar für ausschließlich im Ausland zu erfüllende Arbeitsverträge Tarifverträge abschließen. Diese Tarifverträge treten nur hinter zwingendes ausländisches Recht zurück. Eine darüber hinaus gehende Regelungskompetenz für Arbeitsverhältnisse zwischen einem ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmern besteht für die Tarifvertragsparteien im Rahmen des Arbeitnehmerentsendegesetzes.
Regelmäßig findet derjenige Tarifvertrag Anwendung, der am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses gilt. Dies ist der Sitz des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer ständig beschäftigt wird, soweit nicht im Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Unerheblich ist dabei, an welchem Ort das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Tarifvertrag der Betriebsstätte gilt bei Fehlen einer ausdrücklichen tariflichen Regelung auch dann, wenn der Arbeitnehmer für Arbeiten am Betriebssitz eingestellt wird und später ständig an einen Ort außerhalb des Tarifgebiets entsandt wird, oder bei einer Stammarbeitskraft, die von Beginn des Arbeitsverhältnisses nach außerhalb entsandt wird. Nur dann, wenn die ständige Beschäftigung von vornherein auf einer Betriebsstätte außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt, soll das dortige Tarifrecht Anwendung finden. Welche organisatorischen Anforderungen allerdings an eine Betriebsstätte zu stellen sind, ist noch weitgehend ungeklärt. Teilweise wird von den Instanzgerichten nur eine gewisse betriebliche Grundlage verlangt; nach einer anderen Ansicht ist darüber hinaus eine organisatorische Einheit erforderlich. Bei Außendienstmitarbeitern ist entscheidend, von welchem Betrieb der Arbeitnehmer seine Reisetätigkeit aufnimmt.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Arbeitnehmer ausschließlich für vorübergehende Arbeiten (etwa bei einer befristeten Einstellung) außerhalb des Betriebssitzes eingestellt werden. Dann gilt das Tarifrecht an ihrem Einsatzort, da der Arbeitnehmer dem Stammbetrieb zu keiner Zeit angehört. Wird der Betrieb aus dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags heraus verlegt, so tritt ein Ende der Tarifwirkungen ein.