Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28.09.2018 (AVE-Anfang: 01.01.2019)
Nummer: 1400001.01145
Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 28. September 2018
Vorgänger: 14001.1118
Nachfolger: 140000101161
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2019
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 17. Mai 2019
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV)
Vom 7. Mai 2019
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit den Absätzen 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018
– kündbar mit Frist von sechs Monaten jeweils zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2021 –,
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2019
mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen und den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: der betriebliche Geltungsbereich ist in der Anlage (§ 1 Absatz 2 des Tarifvertrags) abgedruckt;
persönlich: Erfasst werden
- gewerbliche Arbeitnehmer,
- Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
- dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
- Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrags ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die unter § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
1) Diese Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen.
2) Absatz 1 gilt für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,
- die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbands der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden, des Bundesverbands der Deutschen Mörtelindustrie e. V., des Bundesverbands der Deutschen Transportbetonindustrie e. V., des Bundesarbeitgeberverbands Chemie e. V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines in Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbands im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind; wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind;
die
a) nachweislich als Niederlassung eines Betriebs nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Nummer 1 genannten Verbände war, nachgegr...