Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28.09.2018 in der Fassung vom 13.12.2023 (AVE-Anfang: 01.01.2024)
Nummer: 140000101181
Klassifizierung: TV Sozialkassenverfahren
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 28. September 2018
Vorgänger: 140000101176
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2024
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B1 vom 11. April 2024
Bemerkung
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV)
Vom 21. März 2024
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 28. September 2018 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 29. Januar 2021, 7. Januar 2022, 10. November 2022 und 13. Dezember 2023
– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2024 –
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2024
mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen und den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: der betriebliche Geltungsbereich ist in der Anlage (§ 1 Absatz 2 des Tarifvertrags) abgedruckt;
persönlich: erfasst werden
- gewerbliche Arbeitnehmer,
- Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben,
- dienstpflichtige Arbeitnehmer, die bis zur Einberufung zur Ableistung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
- Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungstarifvertrages ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden die in § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
1) Diese Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland nach Absatz 2 und nach Absatz 3, die in einen der in Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen.
2) Absatz 1 gilt für Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland,
- die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e. V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e. V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden, des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e. V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e. V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e. V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines in Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e. V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbände sind; wurde die Mitgliedschaft bis zum 1. Juli 1999 (Stichtag) erworben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind;
die
a) nachweislich als Niederlassung eines Betriebes nach Absatz 1 (Stammbetrieb), der bereits vor dem Stichtag unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Nummer 1 genannten Verbände war, nachgegrün...