Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Vorruhestandsverfahren, Baugewerbe, alte Bundesländer, 12.12.1984 (AVE-Anfang: 01.06.1992; AVE-Ende: 31.12.1995)
Nummer: 14001.095
Klassifizierung: TV Vorruhestandsverfahren
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 12. Dezember 1984
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1992
AVE Ende 31. Dezember 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 236 vom 16. Dezember 1992
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Wegen der bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommenen Bekanntmachungen siehe TV 14001.066.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe
vom 8. Dezember 1992
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke für das Baugewerbe mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt:
f) |
Tarifvertrag über das Verfahren für den Vorruhestand (Tarifvertrag Vorruhestandsverfahren) vom 12. Dezember 1984 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 12. November 1986, 27. Oktober 1988 und 19. Mai 1992 allgemeinverbindlich mit Wirkung vom 1. Juni 1992, |
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
b) |
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke zu Buchstaben d bis 1 wird auf Antrag wie folgt eingeschränkt:
- Gemäß den Abschnitten A und B der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 20. März 1991 (BAnz. S. 2187) sowie
- gemäß den Abschnitten I., II. und IV. bis VII. der Einschränkungen in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe vom 16. Dezember 1991 (BAnz. 1992 S. 7).
|
c) |
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke erstreckt sich nicht auf Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen von Mitgliedern des Landesverbandes der Lohnunternehmer in Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Holstein e. V., die überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren. |
e) |
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke zu Buchstaben a bis f und j bis 1 auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe (TV Vorruhestandsverfahren)
vom 12. Dezember 1984
in der Fassung vom 19. Mai 1992
Zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Bonn,
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Wiesbaden,
und
der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Frankfurt a.M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Personen, die als Arbeitnehmer eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter oder des Angestelltenversicherungsgesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.
§ 2 Verfahrensgrundlage
Verfahrensgrundlage sind die §§ 10, 11 und 12 des Tarifvertrages über den Vorruhestand im Baugewerbe (Vorruhestandstarifvertrag). Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK-Bau) hat das Verfahren durchzuführen und auf Anforderung die erforderlichen Formulare (u.a. "Arbeitnehmerantrag", "Wartezeitennachweis", "Erstattungsantrag", "Insolvenzsicherungsantrag", "Übernahmeantrag/Resterstattungsantrag") zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Arbeitnehmerantrag
Der Antrag auf Zahlung von Vorruhestandsgeld ist unter Angabe des gewünschten Beginns (§ 4 Abs. 2 Vorruhestandstarifvertrag) schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Der Tag des Zugangs wird in die 3-Monatsfrist des § 4 Abs. 2 Vorruhestandstarifvertrag nicht eingerechnet. Für den Antrag soll nach Möglichkeit das Formular "Arbeitnehmerantrag" verwendet werden.
§ 4 Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Zugang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen und ihm das Formular "Wartezeitennachweis" auszuhändigen. Dieses Formular ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch nach Abschluß einer Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Vorruhestandstarifvertrag auszuhändigen.
(...