TV Vorruhestandsverfahren, Baugewerbe, alte Bundesländer, 12.12.1984 (AVE-Anfang: 01.06.1992; AVE-Ende: 31.12.1995)
Nummer: 14001.095
Klassifizierung: TV Vorruhestandsverfahren
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 12. Dezember 1984
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1992
AVE Ende 31. Dezember 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 236 vom 16. Dezember 1992
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Wegen der bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommenen Bekanntmachungen siehe TV 14001.066.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe
vom 8. Dezember 1992
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke für das Baugewerbe mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt:
f) |
Tarifvertrag über das Verfahren für den Vorruhestand (Tarifvertrag Vorruhestandsverfahren) vom 12. Dezember 1984 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 12. November 1986, 27. Oktober 1988 und 19. Mai 1992 allgemeinverbindlich mit Wirkung vom 1. Juni 1992, |
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
b) |
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke zu Buchstaben d bis 1 wird auf Antrag wie folgt eingeschränkt:
- Gemäß den Abschnitten A und B der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 20. März 1991 (BAnz. S. 2187) sowie
- gemäß den Abschnitten I., II. und IV. bis VII. der Einschränkungen in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe vom 16. Dezember 1991 (BAnz. 1992 S. 7).
|
c) |
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke erstreckt sich nicht auf Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen von Mitgliedern des Landesverbandes der Lohnunternehmer in Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Holstein e. V., die überwiegend landwirtschaftliche Flächen drainieren. |
e) |
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke zu Buchstaben a bis f und j bis 1 auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung