Informationen über diesen Tarifvertrag
Verfahrens-TV Berufsbildung, Baugewerbe, Berlin, 01.08.1995, i.d.F. vom 02.03.2000 (AVE-Anfang: 01.01.2000; AVE-Ende: 31.03.2001)
Nummer: 14002.184
Klassifizierung: Verfahrens-TV Berufsbildung
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 01. August 1995
Vorgänger: 14002.182
Nachfolger: 14002.196
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2000
AVE Ende 31. März 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 124 vom 07. Juli 2001
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Baugewerbe
vom 28. Mai 2001
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin das nachfolgend bezeichnete Tarifvertragswerk, nämlich
der Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung) vom 1. August 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Januar 1997, vom 1. März 1997, vom 15. Juli 1999 und vom 2. März 2000
mit Wirkung vom 1. Januar 2000 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag der Tarifvertragsparteien gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
Soweit Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages Berufsbildung auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen des Landes Berlin
Tarifvertrag über das Verfahren für die Berufsbildung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung)
vom 1. August 1995
in der Fassung vom 2. März 2000
Zwischen der
Fachgemeinschaft Bau
Berlin und Brandenburg e.V.
Nassauische Straße 15
10717 Berlin
dem
Bauindustrieverband
Berlin-Brandenburg e.V.
Karl-Marx-Straße 27
14482 Potsdam
und der
IG Bau-Steine-Erden
Landesverband Berlin-Brandenburg
Keitstraße 1/3
10787 Berlin
wird gem. § 34 Satz 2 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Personen, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) fallen.
§ 2 Sozialkasse des Berliner Baugewerbes
Die im weiteren als Sozialkasse bezeichnete Kasse ist die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes.
§ 3 Erstattung von Ausbildungsvergütungen
(1) Die Sozialkasse erstattet dem ausbildenden Arbeitgeber die an den Auszubildenden gezahlten Ausbildungsvergütungen im ersten, zweiten und dritten betrieblichen Ausbildungsjahr bis zu einem Betrag, der
a) |
bei gewerblich Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste, dem Sechsfachen der für das zweite und dem Einfachen der für das dritte Ausbildungsjahr, |
b) |
bei technisch und kaufmännisch Auszubildenden dem Zehnfachen der für das erste und dem Vierfachen der für das zweite Ausbildungsjahr |
tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütung entspricht.
(2) Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen Ausbildungsjahres oder in den ersten sechs (Abs. 1 Buchst. a) bzw. vier (Abs. 1 Buchst. b) Monaten des zweiten betrieblichen Ausbildungsjahres werden die Erstattungen anteilig vorgenommen. Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes im dritten betrieblichen Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den Betrieb, in dem der Auszubildende zuletzt ausgebildet wurde.
(3) Erstattungsansprüche bestehen ungeachtet möglicher Ansprüche des Arbeitgebers gegen Dritte auf Ersatz der Kosten der im Krankheitsfall fortgezahlten Ausbildungsvergütung.
§ 3a Erstattung der Ausbildungsvergütung im Spitzenausgleichsverfahren
Dem Arbeitgeber, der am Spitzenausgleichsverfahren teilnimmt, erstattet die Sozialkasse die von ihm an den Auszubildenden ausgezahlte Ausbildungsvergütung im Wege der Saldierung mit Beitragsansprüchen nach Maßgabe des § 23 VTV. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung setzt voraus, das die gem. § 3 erforderlichen Nachweise jeweils bis zum 15. des auf den betreffenden Ausbildungsmonat folgenden Monats geführt und ordnungsgemäße Meldungen nach § 8 abgegeben werden.
§ 4 Erstattung von Urlaubsvergütungen
Die Ers...