Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungsvergütungen, Metall- u. Elektrohandw., BE u. BB, 30.10.1993
Nummer: 06511.017
Klassifizierung: Ausbildungsverg.-TV
Fachbereich: Metall- u. Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Berlin (Ost) u. Brandenburg
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 30. Oktober 1993
Nachfolger: 06511.021
AVE
AVE BE
AVE Anfang 16. Februar 1994
AVE BB
AVE Anfang 25. Februar 1994
AVE Ende 31. März 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 103 vom 07. Juni 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Metall- und Elektrohandwerke
vom 27. April 1994
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
der Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden im Tarifgebiet II (beigetretener Teil des Landes Berlin sowie Land Brandenburg) vom 30. Oktober 1993 |
zu den Buchstaben a bis c: für die Metall- und Elektrohandwerke
mit Wirkung zu den Buchstaben b und c: vom 16. Februar 1994 mit dem weiter unten stehenden Hinweis für den Bereich des Landes Berlin für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht zu den Buchstaben b und c mit folgendem Hinweis:
Die in den Tarifverträgen aufgeführten Tarifzonen beziehen sich auf folgende Städte und Gemeinden:
Tarifzone 1:
Alle Städte und Gemeinden innerhalb des sogenannten Berliner-Ring der Bundesautobahn sowie die Städte und Gemeinden Ludwigsfelde, Königs-Wusterhausen, Strausberg, Bernau, Oranienburg und Nauen - außer den Bezirken aus dem Tarifgebiet I (siehe räumlicher Geltungsbereich Buchstabe a).
Tarifzone 2:
Alle übrigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Metall- und Elektrohandwerke
vom 29. April 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Brandenburg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
a) |
der Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen der Auszubildenden vom 30. Oktober 1993 |
für die Metall- und Elektrohandwerke im beigetretenen Teil des Landes Berlin und im Land Brandenburg
mit Wirkung vom 25. Februar 1994 mit dem weiter unten stehenden Hinweis für den Bereich des Landes Brandenburg für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:
Die in den Tarifverträgen aufgeführten Tarifzonen beziehen sich auf folgende Städte und Gemeinden:
Tarifzone 1:
Alle Städte und Gemeinden innerhalb des sogenannten Berliner-Ring der Bundesautobahn sowie die Städte und Gemeinden Ludwigsfelde, Königs-Wusterhausen, Strausberg, Bernau, Oranienburg und Nauen - außer den Bezirken aus dem Tarifgebiet I (Reinickendorf, Wedding, Spandau, Tiergarten, Charlottenburg, Wilmersdorf, Zehlendorf, Steglitz, Tempelhof, Neukölln, Kreuzberg und Schöneberg).
Tarifzone 2:
Alle übrigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.
Unterzeichnet:
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg
Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden für die Metallhandwerke und Elektrohandwerke in Berlin und Brandenburg
Tarifgebiet II
vom 30. Oktober 1993
abgeschlossen zwischen
der
Elektro-Innung Berlin,
dem
Fachverband Elektrotechnische Handwerken Berlin-Brandenburg,
der
Innung für Metall- und Kunststofftechnik Berlin,
dem
Landesinnungsverband Metall Brandenburg
und
der
Industriegewerkschaft Metall - Bezirksleitung Berlin -
Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Für das Land Berlin (mit Ausnahme der ehem. West-Bezirke) und für das Land Brandenburg. |
2. |
Fachlich: Für alle Betriebe und Nebenbetriebe, die Mitglied des Fachverbandes Elektrotechnische Handwerke Berlin-Brandenburg, der Elektro-Innung Berlin, des Landesinnungsverbandes Metall Brandenburg und der Innung für Metall- und Kunststofftechnik sind. |
3. |
Persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in der Erstausbildung stehen. Auszubildender ist, wer aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird. |
Vergütung
Die Vergütung beträgt monatlich brutto:
ab 1.9.1993 |
Tarifzone I |
Tarifzone 2 |
Im 1. Ausbildungsjahr |
DM 520,– |
DM 485,– |
Im 2. Ausbildungsjahr |
DM 630,– |
DM 590,– |
Im 3. Ausbildungsjahr |
DM 700,– |
DM 655,– |
Im 4. Ausbildungsjahr |
DM 750,– |
DM 700,– |
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|
|
ab 1.10.1993 |
Tarifzone I |
Tarifzone 2 |
Im 1. Ausbildungsjahr |
DM 535,– |
DM 500,– |
Im 2. Ausbildungsjahr |
DM 650,– |
DM 605,– |
Im 3. Ausbildungsjahr |
DM 720,– |
DM 675,– |
Im 4. Ausbildungsjahr |
DM 770,– |
DM 720,– |
Die Ausbildungsvergütungen können mit einer Frist von zwei Monaten, erstmals zum 31. März 1994 schriftlich gekündigt werden.