Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28.09.2018 (AVE-Anfang: 01.01.2019)

Nummer: 1400001.01147

Klassifizierung: TV Berufsbildung

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 28. September 2018

Vorgänger: 14001.1113

Nachfolger: 140000101175

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2019

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 17. Mai 2019

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (BBTV)

Vom 7. Mai 2019

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss

der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 28. September 2018

– kündbar mit Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni –

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, andererseits,

mit Wirkung vom 1. Januar 2019

mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung hinsichtlich der §§ 6, 10, 12 bis 15 des Tarifvertrags erfolgt auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 7 TVG, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.

Im Übrigen erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit den Absätzen 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).

persönlich: erfasst werden Auszubildende, die

  1. erstmals in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (HwO) – auch nach vorangegangener beruflicher Tätigkeit – ausgebildet werden (Erstausbildung),
  2. nach vorangegangener abgeschlossener Berufsausbildung auch im Baugewerbe und gegebenenfalls anschließender beruflicher Tätigkeit in einem weiteren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG oder des § 25 HwO ausbildet werden (Zweitausbildung).

In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung nach den §§ 58, 67 BBiG oder nach den §§ 42e, 42n HwO erfolgt, sowie für Auszubildende, die mit dem Ziel ausgebildet werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrags auszuüben, gelten lediglich die Abschnitte I und V.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen:

  1. Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag

    Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß den Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 7. Mai 2019 (BAnz AT 17.05.2019 B1) eingeschränkt.

  2. Weitere Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung

    Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV)

vom 28. September 2018

Zwischen

dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,

Kronenstraße 55 - 58,10117 Berlin,

dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,

Kurfürstenstraße 129,10785 Berlin,

und

der Industriegewer...

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