Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Berufsbildung, Baugewerbe, Bundesrepublik, 29.01.1987, i.d.F. vom 17.12.2003 (AVE-Anfang: 01.01.2004; AVE-Ende: 31.12.2004)
Nummer: 14001.988
Klassifizierung: TV Berufsbildung
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 29. Januar 1987
Vorgänger: 14001.974
Nachfolger: 14001.992
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2004
AVE Ende 31. Dezember 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 77 vom 23. April 2004
Bemerkung
a) |
Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.952 abgedruckt. |
b) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe
vom 23. März 2004
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
b) |
der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 29. Januar 1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 11. Juni 1998, 27. April 1990, 11. Februar 1991, 19. Mai 1992, 15. Dezember 1993, 20. April 1994, 23. Juni 1995, 28. Februar 1997, 30. Oktober 1998, 13. November 1998, 18. Dezember 1998, 9. April 1999, 19. April 2000, 1. Dezember 2000, 14. Dezember 2001, 27 Februar 2002, 10. Dezember 2002 und 17. Dezember 2003 |
für das Baugewerbe
mit Wirkung vom 1. Januar 2004 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 597) eingeschränkt.
- Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe
vom 29. Januar 1987
in der Fassung vom 17. Dezember 2003
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Bonn,
dem
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Wiesbaden,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Frankfurt a. M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen (Baubetriebe).
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Von den Abschnitten 1 bis V werden Auszubildende erfaßt, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder des § 25 der Handwerksordnung (Hw0) ausgebildet werden und vor Beginn dieser Ausbildungsverhältnisse
1. |
weder beruflich tätig waren noch eine andere Berufsausbildung absolviert haben oder |
2. |
ohne vorangegangene Berufsausbildung beruflich tätig waren, bei Beginn der Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, oder |
3. |
nach vorangegangener Berufsausbildung - auch im Baugewerbe - und ggf. anschließender beruflicher Tätigkeit durch einen Betrieb des Baugewerbes ausgebildet werden, bei Beginn dieser Ausbildung aber das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (Zweitausbildung). |
In den Fällen, in welchen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind und eine Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung gemäß den §§ 47, 49 BBiG oder gemäß den §§ 42 a, 42 c HwO erfolgt, gelten Iediglich die Abschnitte 1 und V.
Satz 2 gilt auch für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchgeführt werden, eine nicht nur vorübergehende berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages auszuüben.
§§ 2 - 18 Abschnitt I Ansprüche des Auszubildenden gegen den Arbeitgeber
§ 2 Ausbildungsvergütung
(1) Auszubildende haben Anspruch auf eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen für das Baugewerbe festgelegt wird.
(2) Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Beschäftigungsstunde um 1/169 gekürzt.
(3) Für Zeiten der Ausbildung in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ist die Ausbildungsvergütung ungekürzt fortzuzahlen. Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 3 Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten...