Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Qualifizierung, Land- u. Forstwirtschaft, Bundesrepublik, 03.07.1995 (AVE-Anfang: 01.01.1996; AVE-Ende: 13.12.2000)
Nummer: 01001.015
Klassifizierung: TV Qualifizierung
Fachbereich: Land- u. Forstwirtschaft
Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Reg.-Bez. Köln u. Düsseldorf
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 03. Juli 1995
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1996
AVE Ende 31. Dezember 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 26 vom 07. Februar 1996
Bemerkung
- Die AVE ist befristet bis zum 31.12.2000.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Land- und Forstwirtschaft
vom 30. Januar 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der
Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juli 1995
mit Wirkung vom 1. Januar 1996 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist befristet bis zum 31. Dezember 2000.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer aus der Land- und Forstwirtschaft und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze der Land- und Forstwirtschaft
vom 3. Juli 1995
Zwischen
den Mitgliederverbänden des Gesamtverbandes der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V.,
1. Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein e.V., Rendsburg,
2. Arbeitgeberverband im Bauernverband Hamburg e.V., Hamburg,
3. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband im Land Mecklenburg-Vorpommern, Neubrandenburg,
4. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Brandenburg e.V., Ruhlsdorf,
5. Fachgruppe Landwirtschaft im Landesverband Gartenbau und Landwirtschaft Berlin-Brandenburg e.V., Berlin,
6. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgebervereinigung Niedersachsen e.V., Hannover,
7. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt, Magdeburg,
8. Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V., Münster,
9. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Hessen e.V., Friedrichsdorf,
10. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Thüringen, Erfurt,
11. Arbeitgeberverband Land- und Forstwirtschaft in Sachsen e.V., Nimbschen,
12. Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Rheinland-Nassau, Koblenz,
13. Arbeitgeberverband für Landwirtschaft und Gartenbau im Saarland, Saarbrücken,
14. Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Rheinhessen-Pfalz e.V., Neustadt,
15. Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg, Stuttgart,
16. Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Südbaden, Freiburg,
17. Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern e.V., München,
sowie
dem Arbeitgeberverband Landwirtschaft und Genossenschaften Weser-Ems e.V., Oldenburg,
einerseits
und
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
– Hauptvorstand –
andererseits
wird folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
(1) räumlich
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf
(2) fachlich
für alle
1. |
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe; |
2. |
gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst-, oder gemüsebaulichem Charakter. |
3. |
selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter. |
Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 RVO sind.
(3) persönlich
für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehegatten.
§ 2 Qualifizierungsfonds
Die Tarifvertragsparteien haben einen "Qualifizierungsfonds Land- und Forstwirtschaft e.V." (QLF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gegründet.
§ 3 Förderungszweck und Maßnahmen des QLF
(1) Zweck des QLF ist die Erschließung ...