[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 38 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Qualifizierung, Forstwirtschaft, Niedersachsen, 01.01.2002 (AVE-Anfang: 03.09.2002)

Nummer: 01211.021

Klassifizierung: TV Qualifizierung

Fachbereich: Forstwirtschaft

Tarifgebiet: Niedersachsen

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 01. Januar 2002

AVE
AVE Anfang 03. September 2002

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 216 vom 20. November 2002

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Forstwirtschaft

vom 25. Oktober 2002

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag mit Wirkung vom 3. September 2002 für allgemeinverbindlich erklärt:

Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft in Niedersachsen vom 1. Januar 2002

Er wird klargestellt, dass der Tarifvertrag vom 1. Januar 2002 den Tarifvertrag vom 15. Mai 2001 ersetzt.

Unterzeichnet:

Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitplätze in der Forstwirtschaft

1. Januar 2002

Zwischen der

Arbeitsgemeinschaft forstlicher Lohnunternehmen Niedersachsen e.V., AFL

und der

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

wird folgendes vereinbart:

Präambel

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass Qualifizierung und Weiterbildung Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, die Sicherung von Arbeitsplätzen und der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer ist.

Mit diesem Tarifvertrag bekennen sich die Tarifvertragsparteien zu diesen Zielen und zu ihrer Aufgabe, den Rahmen für diese Zukunftsfrage zu schaffen.

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 38 SokaSiG2.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

 

(1) räumlich

für das Land Niedersachsen

 

(2) inhaltlich

für alle

 

1.

Betriebe der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsbetriebe einschließlich deren Nebenbetriebe;

 

2.

gemischten Betriebe mit überwiegend forstwirtschaftlichem Dienstleistungscharakter.

Als forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsbetriebe gelten alle Betriebe, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Sinne des SGB VII § 123 Abs. 1 sind.

 

(3) persönlich

für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) beschäftigten ArbeitnehmerInnen mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehegatten.

§ 2 Qualifizierungsfonds

Die Tarifvertragsparteien haben einen "Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft e. V." (QfF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gegründet.

Der Verein unterliegt der Aufsicht der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vertretern der IG BAU und der AFL zusammen.

Die Stimmen- und Sitzverteilung in dem Verein ist paritätisch von Mitgliedern der IG BAU und der AFL besetzt.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Näheres regelt eine gesonderte Vereinssatzung.

Der Verein wird mit der Entgegennahme bzw. dem Einzug des Bildungsbeitrags und der Auszahlung der Zuschüsse beauftragt.

Die ihm hierbei entstehenden Verwaltungskosten werden auf Nachweis erstattet.

§ 3 Förderungszweck und Maßnahmen des QfF

 

...

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