1. Januar 2002

Zwischen der

Arbeitsgemeinschaft forstlicher Lohnunternehmen Niedersachsen e.V., AFL

und der

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

wird folgendes vereinbart:

Präambel

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass Qualifizierung und Weiterbildung Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, die Sicherung von Arbeitsplätzen und der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer ist.

Mit diesem Tarifvertrag bekennen sich die Tarifvertragsparteien zu diesen Zielen und zu ihrer Aufgabe, den Rahmen für diese Zukunftsfrage zu schaffen.

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 38 SokaSiG2.

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