Informationen über diesen Tarifvertrag
Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 07.01.2008 (AVE-Anfang: 01.05.2008; AVE-Ende: 30.04.2009)
Nummer: 21401.239
Klassifizierung: Vergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 07. Januar 2008
Vorgänger: 21401.226
Nachfolger: 21401.244
AVE
AVE Anfang 01. Mai 2008
AVE Ende 30. April 2009
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 81 vom 04. Juni 2008
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 5. Mai 2008
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge, nämlich
3. |
der Tarifvertrag über die Vergütungen vom 7. Januar 2008 |
für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,
mit Wirkung vom 1. Mai 2008
mit der nachstehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:
"Soweit die Tarifvertragsparteien sich untereinander zu einem Tätigwerden unter bestimmten Voraussetzungen verpflichten, sind diese Bestimmungen der Allgemeinverbindlicherklärung nicht zugänglich. Dies trifft auf § 22 des Manteltarifvertrags und § 21 des Manteltarifvertrags für Auszubildende zu."
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen
vom 7. Januar 2008
Zwischen dem
Innungsverband Friseur und Kosmetik Nordrhein,
Köln, Richard-Wagner-Straße 32-34
Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,
Dortmund, Deggingstraße 16
und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, Karlstraße 123 - 127
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich und fachlich: für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen), |
b) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der vorgenannten Unternehmen. Er gilt nicht für Auszubildende. |
§ 2 Höhe der Vergütung
Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1- 7. Es werden folgende Bruttomonatsvergütungen nach Vergütungsgruppen gezahlt:
Vergütungsgruppe 1 a.) |
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Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die folgende Basistechniken beherrschen, sofern diese zum Leistungsangebot des Betriebes gehören:
- Haarschneiden für Damen und Herren
- Erstellung von Damen- und Herrenfrisuren
- Grundtechniken für Umformungen
- Grundtechniken für Colorationen
- Salonkosmetische Behandlungen und Maniküre
- Beratungen zu allen Positionen
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1.300,- Euro |
Vergütungsgruppe 1 b.) |
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Arbeitnehmerlinnen ohne Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die die Ausbildungszeit durchlaufen haben und die Gesellenprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, nach 2 jähriger Vollzeittätigkeit im Friseurhandwerk |
1.300,- Euro |
Vergütungsgruppe 2 a.) |
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Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die überwiegend selbstständig arbeiten und über die in der Vergütungsgruppe 1 aufgeführten Basistechniken hinaus, über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Erstellung von Systemhaarschnitten, konservativen und modernen Frisuren, sowie zeitgerechten Colorations- und Dauerwelltechniken erforderlich sind. |
1.456,- Euro |
Vergütungsgruppe 2 b.) |
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Arbeitnehmerlinnen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 4 und 5 und ohne Nachweis einer vorherigen mindestens 3-jährigen praktischen Tätigkeit nach erfolgreicher Absolvierung der Gesellenprüfung. |
1.456,- Euro |
Vergütungsgruppe 3 a.) |
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Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die selbstständig arbeiten und die im modernen Friseurbetrieb verlangten Leistungen und Fachberatungen (siehe Vergütungsgruppen 1a und 2a) professionell beherrschen. Unter "professioneller Beherrschung" wird z. B. Mitarbeitereinteilung, Mitgestaltung des Betriebsablaufs oder Maßnahmen der Verkaufsförderung verstanden. |
1.703,- Euro |
Vergütungsgruppe 3 b.) |
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Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 4 und 5 und mit 3-jähriger praktischer Tätigkeit nach erfolgreicher Ablegung der Gesellenprüfung. |
1.703,- Euro |
Vergütungsgruppe 4 |
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Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder Betriebsleiter/in tätig sind oder arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind... |