Informationen über diesen Tarifvertrag
Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 20.09.2000 (AVE-Anfang: 01.08.2000; AVE-Ende: 31.12.2001)
Nummer: 21401.213
Klassifizierung: Vergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 20. September 2000
Vorgänger: 21401.207
Nachfolger: 21401.220
AVE
AVE Anfang 01. August 2000
AVE Ende 31. Dezember 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 81 vom 28. April 2001
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 28. März 2001
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2000
mit Wirkung vom 1. August 2000 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen
Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen
vom 20. September 2000
Zwischen
dem
Innungsverband für das Nordrheinische Friseurhandwerk
Köln, Richard-Wagner-Str. 32-34
dem
Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe
Dortmund, Deggingstr. 16
und
der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
Bezirk Nordrhein-Westfalen I, Düsseldorf
und
Bezirk Nordrhein-Westfalen II, Bochum
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt
a. |
räumlich und fachlich: für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen) |
b. |
persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen (Arbeiter und Angestellte) einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. Er gilt nicht für Auszubildende. |
§ 2 HÖHE DER VERGÜTUNG
Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 - 11.
Es werden folgende Bruttomonatsvergütungen / Zuschläge nach Vergütungsgruppen gezahlt:
Vergütungsgruppe 1 |
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder Betriebsleiter/in tätig sind |
DM 3.778,– EUR 1.931,66 |
und |
zugleich arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind |
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Vergütungsgruppe 2 |
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder Betriebsleiter/in tätig sind |
DM 3.238,– EUR 1.655,56 |
oder |
arbeitsvertraglich verantwortlich mit der Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind. |
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Vergütungsgruppe 3 - Fallgruppe 1 |
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 1 und 2 |
DM 2.981,– EUR 1.524,16 |
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Vergütungsgruppe 3 - Fallgruppe 2 |
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die selbständig arbeiten und die im modernen Friseurbetrieb verlangten Leistungen und Fachberatungen (siehe Vergütungsgruppen 4 und 5) professionell beherrschen. |
DM 2.981,– EUR 1.524,16 |
Protokollerklärung: Die Tarifvertragsparteien verstehen unter professioneller Beherrschung z. B. Mitarbeitereinteilung, Mitgestaltung des Betriebsablaufs, Maßnahmen der Verkaufsförderung. |
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Vergütungsgruppe 4 |
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die überwiegend selbständig arbeiten und über die in der Vergütungsgruppe 5 aufgeführten Basistechniken hinaus, über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die Erstellung von Systemhaarschnitten, konservativen und modernen Frisuren, sowie zeitgerechten Colorations- und Dauerwelltechniken erforderlich sind. |
DM 2.512,– EUR 1.284,37 |
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Vergütungsgruppe 5 |
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die folgende Basistechniken beherrschen, sofern diese zum Leistungsangebot des Betriebes gehören: a. Haarschneiden für Damen und Herren b. Erstellung von Damen- und Herrenfrisuren c. Grundtechniken für Umformungen d. Grundtechniken für Colorationen e. salonkosmetische Behandlungen f. Maniküre g. Beratungen zu allen Positionen |
DM 2.185,– EUR 1.117,17 |
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Vergütungsgruppe 6 - Fallgruppe 1 |
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die die Basistechniken nach Vergütungsgruppe 5 noch nicht beherrschen (Einarbeitungsphase) *** Aufstieg nach Vergütungsgruppe 5 bei Nachweis der dort aufgeführten Fertigkeiten |
DM 2.103,– EUR 1.075,25 |
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Vergütungsgruppe 6 - Fallgruppe 2 |
Arbeitnehmer/innen ohne Gesellenprüfung, die die Ausbildungszeit durchlaufen haben und die Gesellenprüfun... |