Informationen über diesen Tarifvertrag
Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 04.08.1999 (AVE-Anfang: 01.08.1999; AVE-Ende: 31.07.2000)
Nummer: 21401.207
Klassifizierung: Vergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 04. August 1999
Vorgänger: 21401.199
Nachfolger: 21401.213
AVE
AVE Anfang 01. August 1999
AVE Ende 31. Juli 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 11 vom 18. Januar 2000
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 17. Dezember 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
1. |
Tarifvertrag über die Vergütungen |
für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1999
mit Wirkung zu den Tarifverträgen
zu Nummer 1 vom 1. August 1999
für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar mit der Beschränkungsklausel:
"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen
vom 4. August 1999
Zwischen
dem Innungsverband für das Nordrheinische Friseurhandwerk
Köln, Richard-Wagner-Str. 32-34
dem Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe
Dortmund, Deggingstr. 16
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
Bezirk Nordrhein-Westfalen I, Düsseldorf
und Bezirk Nordrhein-Westfalen II, Bochum
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt
a. |
räumlich und fachlich: für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen) |
b. |
persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen (Arbeiter und Angestellte) einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. Er gilt nicht für Auszubildende. |
§ 2 HÖHE DER VERGÜTUNG
Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 - 11.
Es werden folgende Bruttomonatsvergütungen/Zuschläge
nach Vergütungsgruppen gezahlt:
Vergütungsgruppe 1
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder Betriebsleiter/in tätig sind
zugleich arbeitsvertraglich verantwortlich mit der
Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind.
Vergütungsgruppe 2
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk
die arbeitsvertraglich als Geschäftsführer/in oder
Betriebsleiter/in tätig sind
arbeitsvertraglich verantwortlich mit der
Ausbildung von Auszubildenden beauftragt sind.
Vergütungsgruppe 3 - Fallgruppe 1
Arbeitnehmer/innen mit Meisterprüfung im Friseurhandwerk |
DM 2.900,– |
ohne Funktionsbereiche der Vergütungsgruppen 1 und 2 |
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Vergütungsgruppe 3 - Fallgruppe 2
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, |
|
die selbständig arbeiten und die im modernen Friseurbetrieb |
DM 2.900,– |
verlangten Leistungen und Fachberatungen
(siehe Vergütungsgruppen 4 und 5) professionell beherrschen.
Protokollerklärung: Die Tarifvertragsparteien verstehen unter professioneller Beherrschung z.B. Mitarbeitereinteilung, Mitgestaltung des Betriebsablaufs, Maßnahmen der Verkaufsförderung.
Vergütungsgruppe 4
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk,
die überwiegend selbständig arbeiten und über die in der
Vergütungsgruppe 5 aufgeführten Basistechniken hinaus, |
DM 2.427,– |
über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die für die
Erstellung von Systemhaarschnitten, konservativen und
modernen Frisuren, sowie zeitgerechten Colorations- und
Dauerwelltechniken erforderlich sind.
Vergütungsgruppe 5
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk,
die folgende Basistechniken beherrschen, sofern diese zum
Leistungsangebot des Betriebes gehören:
a. |
Haarschneiden für Damen und Herren |
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b. |
Erstellung von Damen- und Herrenfrisuren |
|
c. |
Grundtechniken für Umformungen |
DM 2.111,– |
d. |
Grundtechniken für Colorationen |
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e. |
salonkosmetische Behandlungen |
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f. |
Maniküre |
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g. |
Beratungen zu allen Positionen |
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Vergütungsgruppe 6 - Fallgruppe 1
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk,
die die Basistechniken nach Vergütungsgruppe 5 noch nicht