Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Zusatzversorgung, Land- u. Forstwirtschaft, Bundesrepublik, 25.02.1994 (AVE-Anfang: 01.07.1995, AVE-Ende: 13.12.2000)
Nummer: 01001.014
Klassifizierung: TV Zusatzversorgung
Fachbereich: Land- und Forstwirtschaft
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer
Datum: 25. Februar 1994
Vorgänger: 01001.003
Nachfolger: 01001.019
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1995
AVE Ende 31. Dezember 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 210 vom 09. November 1995
Bemerkung
- Die AVE ist befristet bis zum 31.12.2000.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Land- und Forstwirtschaft
vom 26. Oktober 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß der
Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 1994
mit Wirkung vom 1. Juli 1995 für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist befristet bis zum 31. Dezember 2000.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
vom 25. Februar 1994
in der Fassung vom 15. Mai 1995
Zwischen
den Mitgliederverbänden des Gesamtverbandes der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V.
1. Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein e.V., Rendsburg,
2. Arbeitgeberverband im Bauernverband Hamburg e.V., Hamburg
3. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband im Land Mecklenburg-Vorpommern, Neubrandenburg
4. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Brandenburg e.V., Ruhlsdorf,
5. Fachgruppe Landwirtschaft im Landesverband Gartenbau und Landwirtschaft Berlin-Brandenburg e.V., Berlin,
6. Land- und forstwirtschaftliche Arbeitgebervereinigung Niedersachsen e.V., Hannover,
7. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt, Magdeburg,
8. Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaf e.V., Münster,
9. Land- und forstwirtschaftliche Arbeitgebervereinigung des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes, Bonn,
10. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Hessen e.V., Friedrichsdorf,
11. Land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Thüringen e.V., Nimbschen,
13. Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Rheinland-Nassau, Koblenz,
14. Arbeitgeberverband für Landwirtschaft und Gartenbau im Saarland, Saarbrücken,
15. Landwirtschaftlicher Areitgeberverband Rheinhessen-Pfalz e.V., Neustadt,
16. Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Baden-Württemberg, Stuttgart,
17. Landwirtschaftlicher Arbeitgeberverband für Südbaden, Freiburg,
18. Arbeitgeberverband für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern e.V., München
sowie
dem Arbeitgeberverband Landwirtschaft und Genossenschaften Weser-Ems e.V. Oldenburg
einerseits
und
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
– Hauptvorstand –
andererseits
wird folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
(1) räumlich
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
(2) fachlich
für alle
1. |
Betiebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüseanbaues, des Weinbaues sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe; |
2. |
gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst-, oder gemüsebaulichem Charakter, |
3. |
selbständigen Nebenbetrieben oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter. |
Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 RVO sind.
(3) persönlich
für alle
1. |
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer. Das sind Personen, die wegen einer Beschäftigung in Betrieben im Sinne des Absatzes 2 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil sie eine Vollrente wegen Alters beziehen. Ausgenommen sind Auszubildende, die nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) - KVLG 1989 - versichert sind, |
2. |
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber. Das sind Personen, die Arbeitnehmer in Betrieben im Sinne des Absatzes 2 beschäftigen. |
§ 2 Zusatzversorgungswerk
(1) Die Tarifvertragsparteien haben aufgrund des Tarifvertrages vom 20. November 1973 ein "Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft...