Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 17.08.1999 (AVE-Anfang: 01.09.1999; AVE-Ende: 31.08.2001)
Nummer: 06400.006
Klassifizierung: TV Mindestentgelt
Fachbereich: Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden
Datum: 17. August 1999
Vorgänger: 06400.003
Nachfolger: 06400.008
AVE
AVE Anfang 01. September 1999
AVE Ende 31. August 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 220 vom 20. November 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke in der Bundesrepublik Deutschland
vom 12. November 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss und Zustimmung der Bundesregierung der
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 17. August 1999
mit Wirkung vom 1. September 1999 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßnahmen:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. August 2001.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
vom 17. August 1999
Zwischen dem
Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke (Bundesinnungsverband)
Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand
Lyoner Str. 32, 60528 Frankfurt am Main
wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom 26.2.1996 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843), folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. |
Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Fachlich: Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektrotechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befaßt sind. |
3. |
Persönlich: Für alle auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie in keinem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 1 (2) BBiG stehen. |
§ 2 Mindestentgelte
(1) Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn
an Arbeitsorten in den alten Bundesländern und im heutigen Land Berlin von |
15,90 DM ab 1. September 1999; 16,20.DM ab 1. Januar 2000; 16,50 DM ab 1. Juli 2000; 16,90 DM ab 1. Januar 2001; |
an Arbeitsorten in den neuen Bundesländern ausgenommen im ehemaligen Berlin-Ost von |
13,00 DM ab 1. September 1999; 13,30 DM ab 1. Januar 2000; 13,60 DM ab 1. Juli 2000; 14,00 DM ab 1. Januar 2001. |
(2) Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort (Baustelle) gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese aufgrund regionaltariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung günstiger sind. Ist das vereinbarte Entgelt niedriger, so haben die Beschäftigten Anspruch auf das höhere Mindestentgelt des Arbeitsortes, für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsort.
(3) Hinsichtlich der Entgeltzahlung für Tätigkeiten auf Baustellen geht dieser Tarifvertrag den regionalen und firmenbezogenen Tarifverträgen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind. Für Tätigkeiten, die nicht auf Baustellen erbracht werden, sowie für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes.
§ 3 Fälligkeit des Mindestentgelts
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 10. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.
§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. September 1999, jedoch frühestens mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit in Kraft und tritt am 31. August 2001 außer Kraft. Er kann mit 2-monatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. August 2001, gekündigt werden.