Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 22.04.1998 (AVE-Anfang: 01.06.1998; AVE-Ende: 31.08.1999)
Nummer: 06400.003
Klassifizierung: TV Mindestentgelt
Fachbereich: Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden
Datum: 22. April 1998
Vorgänger: 06400.001
Nachfolger: 06400.006
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1998
AVE Ende 31. August 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 130 vom 17. Juli 1998
Bemerkung
- Die Allgemeinverbindlicherklärung endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31.08.1999.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke in der Bundesrepublik Deutschland
vom 10. Juli 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß und mit Zustimmung der Bundesregierung der
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 22. April 1998
mit Wirkung vom 1. Juni 1998 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. August 1999.
- Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
vom 22. April 1998
Zwischen dem
Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke (Bundesinnungsverband)
Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand
Lyoner Str. 32, 60528 Frankfurt am Main
wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 26.2.1996 folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. |
Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Fachlich: Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektrotechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befaßt sind. |
3. |
Persönlich: Für alle auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie in keinem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 1 (2) BBiG stehen. |
§ 2 Mindestentgelt
(1) Alle Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn
an Arbeitsorten in den alten Bundesländern und im heutigen Land Berlin von |
15,90 DM ab 1. Juni 1998; |
an Arbeitsorten in den neuen Bundesländern ausgenommen im ehemaligen Berlin-Ost von |
13,00 DM ab 1. Juni 1998. |
(2) Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort (Baustelle) gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese aufgrund regionaltariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung günstiger sind. Ist das vereinbarte Entgelt niedriger, so haben die Beschäftigten Anspruch auf das höhere Mindestentgelt des Arbeitsortes, für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsort.
(3) Dieser Tarifvertrag geht hinsichtlich der Entlohnung auf Baustellen den regionalen und firmenbezogenen Tarifverträgen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind.
§ 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Juni 1998, jedoch frühestens mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit in Kraft und kann mit 2-monatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. August 1999, gekündigt werden.