Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 25.06.2015 (AVE-Antrag: 01.01.2016)
Nummer: 06400.024
Klassifizierung: TV Mindestentgelt
Fachbereich: Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden
Datum: 25. Juni 2015
Vorgänger: 06400.021A
Nachfolger: 06400.025
AVE
AVE Antrag 01. Januar 2016
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 13. November 2015
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke
Vom 3. November 2015
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband), Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main, und die Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 25. Juni 2015*
– der Tarifvertrag kann täglich mit Wochenfrist gekündigt werden und tritt spätestens am 31. Dezember 2019 außer Kraft –
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich: für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten anbieten;
persönlich: für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebs ausüben.
Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne von § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. § 22 des Mindestlohngesetzes gilt entsprechend.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
vom 25. Juni 2015
Zwischen dem
Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke
(Bundesinnungsverband)
Lilienthalallee 4,60487 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. |
Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Fachlich: Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikationsund Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befaßt sind bzw. - bezogen auf diese Tätigkeiten - entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten anbieten. |
3. |
Persönlich: Für alle Beschäftigten soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ... |