Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 19.01.2016 (AVE-Anfang: 01.08.2016)
Nummer: 06400.025
Klassifizierung: TV Mindestentgelt
Fachbereich: Elektrohandwerke
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden
Datum: 19. Januar 2016
Vorgänger: 06400.024
Nachfolger: 0640000.00030
AVE
AVE Anfang 01. August 2016
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 28. Juli 2016
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke
Vom 22. Juli 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken vom 19. Januar 2016
– der Tarifvertrag kann mit dreimonatiger Frist erstmals zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden und tritt spätestens am 31. Dezember 2019 ohne Nachwirkung außer Kraft –
abgeschlossen zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband), Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main, und der Industriegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
mit Wirkung vom 1. August 2016 mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich:
für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. – bezogen auf diese Tätigkeiten – entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender baulicher Nebenpflichten im Sinne von § 5 der Handwerksordnung anbieten;
persönlich:
für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebs ausüben.
Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes. § 22 des Mindestlohngesetzes gilt entsprechend.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Einschränkung:
Der fachliche Geltungsbereich umfasst alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind.
Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken
vom 19. Januar 2016
Zwischen dem
Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (Bundesinnungsverband)
Lilienthalallee 4,60487 Frankfurt am Main
und der
Industriegewerkschaft Metall, Vorstand
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main
wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetze...