Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Einzelhandel, Saarland, 27.06.1995 (AVE-Anfang: 01.11.1995; AVE-Ende: 31.03.2000)
Nummer: 15312.036
Klassifizierung: TV vermögensw. Leistungen
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 27. Juni 1995
AVE
AVE Anfang 01. November 1995
AVE Ende 31. März 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 231 vom 08. Dezember 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 9. November 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich
für den Einzelhandel im Saarland,
mit Wirkung vom
zu Buchstabe b:
1. November 1995
mit den weiter unten stehenden Anmerkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
A n m e r k u n g e n :
2. |
Anspruchsberechtigt nach § 2 Nr. 2 des Tarifvertrages über Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz vom 27. Juni 1995 sind die unter a) bis c) der Tarifvertragsbestimmungen aufgeführten Arbeitnehmergruppen nach einer ununterbrochenen Betriebs- und Unternehmenszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten. |
3. |
Die in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebe (§§ 1 und 6 Handwerksordnung), nicht jedoch handwerksähnliche Betriebe im Sinne von § 18 Handwerksordnung, werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen. |
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Tarifvertrag über Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz für Arbeitnehmer des saarländischen Einzelhandels
vom 27. Juni 1995
zwischen
dem Landesverband des Saarländischen Einzelhandels e.V.
und
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV),
Landesbezirk Saar, Sitz Saarbrücken
sowie
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG),
Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar, Sitz Mainz.
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich: für das Saarland |
b) |
fachlich: für alle Betriebe des Einzelhandels, einschließlich der Niederlassungen derjenigen Firmen, die ihren Hauptsitz außerhalb des Saarlandes haben. |
c) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit Ausnahme der nicht sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigten sowie für die Auszubildenden. Ausgenommen sind Personen, die nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten. |
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
1. |
Die Arbeitnehmer und Auszubildenden erhalten Leistungen entsprechend den Vorschriften des "Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer". |
2. |
Anspruchsberechtigt sind:
a) |
vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, |
b) |
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit Ausnahme der nicht sozialversicherungspflichtigen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, |
d) |
bei einer ununterbrochenen Betriebs- und Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten. |
|
3. |
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. |
4. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung entfällt
a) |
während der Dauer des Wehr- und Ersatzdienstes; |
b) |
während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes, soweit kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; |
c) |
während der Dauer von Krankheitsfällen, wenn der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Entgelte verpflichtet ist; |
d) |
während der Dauer unbezahlter Freistellung von der Arbeit, ausgenommen Freistellung nach § 45 SGB V. |
|
5. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. |
6. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung endet mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vertragswidrig auf oder wird er aus einem wichtigen Grund, den er selbst verschuldet hat, fristlos entlassen, entfällt der Anspruch bereits für den Monat der Vertragsbeendigung. |
7. |
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich jede Auflösung seines Vertrages über vermögenswirksame Anlagen anzuzeigen. |
§ 3 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
1. |
Anspruchsberechtigte vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten monatlich DM 26,- vermögenswirksame Leistung, |
2. |
Anspruchsberechtigte jugendliche vollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten monatlich DM 13,- vermögenswirksame Leistung. |
3. |
Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten anteilige vermögenswirksame Leistung im Verhältnis ihrer tat... |