Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Sozialaufwandserstattung, Baugewerbe, Berlin, 01.01.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1996; AVE-Ende: 30.06.1996)
Nummer: 14002.152
Klassifizierung: TV Sozialaufwandserstattung
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 01. Januar 1996
Vorgänger: 14002.125
Nachfolger: 14002.156
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1996
AVE Ende 30. Juni 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 155 vom 20. August 1996
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.607 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Wegen der bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommenen Bekanntmachungen siehe TV 14001.066.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe
vom 10. Juli 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
c) |
der Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung vom 1. Januar 1996 |
für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe,
mit Wirkung vom
zu Buchstabe c: 1. Januar 1996
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien wird die Allgemeinverbindlicherklärung zu den Buchstaben a bis d gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 9. Februar 1996 (BAnz. S. 1673) eingeschränkt.
Zu den Buchstaben a bis d:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin
Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe
vom 1. Januar 1996
Zwischen der
Fachgemeinschaft Bau
Berlin und Brandenburg e.V.,
Nassauische Straße 15, 10717 Berlin
dem
Bauindustrieverband Berlin-Brandenburg
Karl-Marx-Str. 27, 14482 Potsdam
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Landesverband Berlin-Brandenburg,
Keithstraße 1/3, 10787 Berlin
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. |
Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet des Landes Berlin. |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) in der jeweils geltenden Fassung fallen. |
3. |
Persönlicher Geltungsbereich Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
§ 2 SOZIALAUFWANDSERSTATTUNGSSATZ
1. |
Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes erstattet dem Arbeitgeber neben dem ausgezahlten Urlaubsgeld gem. § 8 Nr. 1 Verfahrenstarifvertrag-Berlin, ausgezahlten Lohnausgleichsbeträgen gem. § 10 Nr. 1 VTV-Berlin sowie Erstattungen von Überbrückungsgeld gem. § 13 Abs. 1 VTV-Berlin einen Zuschlag von 45% auf die ausgezahlten Beträge als Ausgleich für die von ihm zu leistenden Sozialaufwendungen (Sozialaufwandserstattungssatz). |
2. |
Für die Auszahlung von Teilansprüchen aus dem übrigen Bundesgebiet durch Berliner Betriebe oder Teilansprüchen aus dem Land Berlin durch Betriebe aus dem übrigen Bundesgebiet erfolgt keine Sozialaufwandserstattung. |
§ 3 BEITRAGSHÖHE UND -ABFÜHRUNG
Der Beitrag zur Finanzierung der in § 2 Nr. 1 geregelten Leistungen wird als Teil des Gesamtbeitrages gem. § 4 Ziff. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 4 VERTRAGSDAUER
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft; er kann mit einer Frist von 6 Monaten - jeweils zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 1996 - gekündigt werden.