Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Sozialaufwandserstattung, Baugewerbe, Berlin, 01.07.1996 (AVE-Anfang: 01.07.1996; AVE-Ende: 30.06.1997)
Nummer: 14002.156
Klassifizierung: TV Sozialaufwandserstattung
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Berlin
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 01. Juli 1996
Vorgänger: 14002.152
Nachfolger: 14002.169
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1996
AVE Ende 30. Juni 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 50 vom 13. März 1997
Bemerkung
- Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.607 abgedruckt.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe
vom 8. Februar 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin
der Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe vom 1. Juli 1996
mit Wirkung vom 1. Juli 1996 mit den unten stehenden Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Auf Antrag der Tarifvertragsparteien wird die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 9. Februar 1996 (BAnz. S. 1673) einzuschränken.
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages über Sozialaufwandserstattung vom 1. Juli 1996 für die gewerblichen Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit dem Hinweis:
Der in § 1 Nummer 2 und § 3 in Bezug genommene Tarifvertrag muß richtig heißen:
Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich, das Überbrückungsgeld und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin
Tarifvertrag über Sozialaufwandserstattung im Berliner Baugewerbe
vom 1. Juli 1996
Zwischen der
Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V.
Nassauische Straße 15, 10717 Berlin
dem
Bauindustrieverband Berlin-Brandenburg
Karl-Marx-Str. 27, 14482 Potsdam
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Landesverband Berlin-Brandenburg,
Keithstraße 1/3, 10787 Berlin
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Landes Berlin.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2 Sozialaufwandserstattungssatz
(1) Die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes erstattet dem Arbeitgeber neben der ausgezahlten Urlaubsvergütung und Vorschüssen auf Urlaubsvergütung gem. § 8 Abs. 1 VTV-Berlin, ausgezahlten Lohnausgleichsbeträgen gem. § 10 Abs. 1 VTV-Berlin sowie Erstattungen von Überbrückungsgeld gem. § 13 Abs. 1 VTV-Berlin einen Zuschlag von 45% auf die ausgezahlten Beträge als Ausgleich für die von ihm zu leistenden Sozialaufwendungen (Sozialaufwandserstattungssatz).
(2) Sozialaufwandserstattung gem. Abs. 1 wird auch auf Urlaubsvergütung gewährt, die von Betrieben mit Sitz im Land Berlin gezahlt wurde, aber im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe aufgrund von Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer außerhalb des Landes Berlin erworben wurden. Die Sozialaufwandserstattung erfolgt, sobald durch die zusammenhängende Beschäftigung in Berliner Betrieben mindestens 9 Tage Urlaubsanspruch erworben wurde.
Darüber hinaus erfolgt keine Sozialaufwandserstattung für die Auszahlung von Urlaubsvergütungs-Teilansprüchen, die durch Beschäftigung im übrigen Bundesgebiet erworben wurden.
Betriebe aus dem übrigen Bundesgebiet erhalten für Urlaubsvergütungen, die auf Beschäftigungszeiten in Berliner Betrieben zurückgehen, keine Sozialaufwandserstattung.
§ 3 Beitragshöhe und -abführung
Der Beitrag zur Finanzierung der in § 2 geregelten Leistungen wird als Teil des Gesamtbeitrages gem. § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe (Verfahrenstarifvertrag-Berlin) erhoben.
§ 4 Vertragsdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1996 in Kraft; ...