Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Einzelhandel, Hessen, 17.06.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 31.12.1996)
Nummer: 15306.051
Klassifizierung: TV vermögensw. Leistungen
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 17. Juni 1993
Nachfolger: 15306.066
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 31. Dezember 1996
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 164 vom 31. August 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 15. Juli 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
b) |
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 16./17. Juni 1993 |
für den Einzelhandel im Lande Hessen - ausgenommen der Landkreis Limburg-Weilburg -,
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit Wirkung vom
zu Buchstaben a und b: 1. Januar 1993
in Kraft.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Maßnahmen und Hinweisen:
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für diejenigen fachlichen Bereiche des Einzelhandels, in denen eine andere tarifliche Regelung besteht oder nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes nachwirkt.
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Bei der Anwendung des § 2 Nr. 1 des Tarifvertrags über vermögenswirksame Leistungen ist das Fünfte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (5. VermGB) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Unterzeichnet:
Hessisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer/innen im Hessischen Einzelhandel
vom 16./17. Juni 1993
Zwischen dem
Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V.
Sitz Frankfurt am Main
einerseits
und der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen,
Landesbezirksleitung Hessen, Sitz Frankfurt am Main,
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag hat den gleichen Geltungsbereich wie der Manteltarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel.
§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen
1. |
Arbeitnehmer/innen, Auszubildende und diesen Gleichzustellende erhalten gem. dieser Tarifvertragsbestimmung vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften des "Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" (nachstehend 3. Verm.BG) in der Fassung vom 15.1.1975. |
2. |
Anspruchsberechtigt sind:
a) |
vollbeschäftigte Arbeitnehmer/innen; |
b) |
jugendliche Arbeitnehmer/innen; |
c) |
Auszubildende und diesen Gleichzustellende; |
d) |
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen, sofern sie regelmäßig mindestens die Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit tätig sind. Bei schwankender Beschäftigungszeit errechnet sich die tatsächliche Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate. |
|
3. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht ab 1. Juli 1993 erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. |
4. |
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. |
5. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung entfällt,
a) |
während der Dauer des Wehr- bzw. Ersatzdienstes; |
c) |
während der Dauer von Krankheitsfällen, wenn der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Entgelte (§ 15, Ziffer 5 MTV vom 16./17.6.1993) sowie von Beihilfen (§ 15, Ziffer 5 MTV vom 16./17.6.1993) verpflichtet ist; |
d) |
während der Dauer unbezahlter Freistellung von der Arbeit, ausgenommen Freistellung nach § 185 c RVO. |
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6. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der/die Arbeitnehmer/in für den gleichen Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder noch erhält. |
7. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen endet mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Löst der/die Arbeitnehmer/in das Vertragsverhältnis durch Vertragsbruch auf oder wird es durch begründete außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet, so entfällt der Anspruch bereits für den Monat der Vertragsbeendigung. |
8. |
Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich jede Auflösung ... |