Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Textilindustrie, Berlin, 13.11.1972 (AVE-Anfang: 01.01.1973)
Nummer: 11005.048
Klassifizierung: TV vermögenswirksame Leistungen
Fachbereich: Textilindustrie
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 13. November 1972
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1973
Fundstelle: Amtsblatt für Berlin Nummer 6 vom 09. Februar 1973
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
§ 1 ist geändert und in der geänderten Fassung nicht für av erklärt worden.
Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen
- Bekanntmachung vom 31.1.1973 -
I.
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes für Groß-Berlin - TVG - vom 12. September 1950 (VOBl. I S. 417) erkläre ich die nachstehend aufgeführten Tarifverträge im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für allgemeinverbindlich:
5. |
Tarifvertrag - mit Anlage - vom 13. November 1972 über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Berliner Textilindustrie Beginn der Allgemeinverbindlichkeit: 1. Januar 1973. |
Unterzeichnet:
Der Senator für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Berliner Textilindustrie
vom 13. November 1972
Zwischen der
Vereinigung der Textilindustrie von Berlin e.V.
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Verwaltungsstelle Berlin,
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) |
räumlich: |
für das Land Berlin. |
|
b) |
fachlich: |
für die Betriebe der Textilindustrie gemäß Anlage. |
|
c) |
persönlich: |
für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende), die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1 des 3. Vermögensbildungsgesetzes haben. Ausgenommen sind die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. |
|
§ 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen
1. |
Der Arbeitgeber gewährt vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 27. Juni 1970. |
2. |
Die vollen vermögenswirksamen Leistungen betragen kalenderjährlich
ab 1. Januar 1973 |
312 DM |
ab 1. Januar 1975 |
468 DM. |
Die Leistungen sind in monatlichen Teilbeträgen von 26 DM bzw. 39 DM fällig. Auszubildende erhalten die Hälfte. Durch Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, daß die vermögenswirksamen Leistungen vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich fällig werden. |
3. |
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mehr als 15 Stunden in der Woche haben nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen Anspruch auf anteilige vermögenswirksame Leistungen im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit. |
4. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer
a) |
für die Zeit vom 1.1.1973 bis 31.12.1973 von 12 Monaten |
b) |
ab 1.1.1974 von 6 Monaten, erstmals mit Beginn des nachfolgenden Kalendermonats. |
|
5. |
Vermögenswirksame Leistungen werden für jeden Kalendermonat nach Erfüllung der Wartezeit (Ziff. 4) gezahlt, für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. |
6. |
Der Anspruch für den laufenden Monat entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst. |
7. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. Auf Verlangen muß der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines vorherigen oder weiteren Arbeitgebers darüber vorlegen, in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. |
8. |
Die vermögenswirksamen Leistungen und die Arbeitnehmer-Sparzulage sind in der Lohn-/Gehaltsabrechnung des Monats gesondert auszuweisen, in dem die Leistungen erbracht werden. Die vermögenswirksamen Leistungen bleiben außer Ansatz bei Durchschnittslohnberechnungen, wie z.B. im Urlaubs- oder Krankheitsfalle. |
§ 3 Anlagearten
1. |
Der Arbeitnehmer hat die Art der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen im Rahmen der im 3. Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Anlagearten zu bestimmen. Seine einmal getroffene Wahl der Anlageart sowie des Anlageinstituts ist für das laufende Kalenderjahr bindend. |
2. |
Der Arbeitgeber hat mit der Bekanntgabe des Tarifvertrages die Aufforderung zu verbinden, daß alle Anspruchsberechtigten spätestens 1 Monat vor Anspruchsbeginn ihn über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich unterrichten. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern ist entsprechend zu ... |