Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Groß- u. Außenhandel, Nordrhein-Westfalen, 21.05.1985 (AVE-Anfang: 19.06.1990)
Nummer: 15007.013
Klassifizierung: TV vermögensw. Leistungen
Fachbereich: Groß- und Außenhandel
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Angestellte u. Auszubildende
Datum: 21. Mai 1985
AVE
AVE Anfang 19. Juni 1990
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 183 vom 28. September 1990
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 1. September 1990
Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
5. |
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 20. Juli 1990, gültig ab 1. Januar 1982 in der Fassung vom 21. Mai 1985, |
für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen,
mit Wirkung vom 19. Juni 1990 (Tag der ersten Bekanntmachung im Bundesanzeiger) für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar mit folgender Einschränkung: Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die von den Rahmen- oder Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes oder von deren Allgemeinverbindlichkeit bzw. Tarifverträgen anderer Bereiche erfaßt werden.
Unterzeichnet:
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
vom 21. Mai 1985
zwischen den
in der Tarifgemeinschaft des Groß- und Außenhandels
in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbänden
einerseits
und der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB,
Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen
sowie der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
Landesverband Nordrhein-Westfalen
andererseits
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Örtlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt im Lande Nordrhein-Westfalen |
2. |
Persönlicher Geltungsbereich
a) |
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Groß- und Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe und für die von ihnen beschäftigten Angestellten, auch bei einer Tätigkeit außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs. |
b) |
Der Tarifvertrag gilt sinngemäß für Auszubildende. |
c) |
Der Tarifvertrag gilt nicht für
aa) |
Personen, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesellschaft berechtigt sind; |
bb) |
gesetzlicher Vertreter von juristischen Personen; |
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|
§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen
1. |
Der Arbeitgeber erbringt für die Anspruchsberechtigten vermögenswirksame Leistungen nach der Maßgabe der Bestimmungen des 4. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 6.2.1984. |
2. |
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer ab Vollendung des 18. Lebensjahres ab 1. März 1983 DM 52,–, für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren bis 30. Juni 1985 DM 26,–, ab 1. Juli 1985 DM 39,– und ab 1. Januar 1986 DM 52,–. |
3. |
Teilzeitbeschäftigte ab 20 Stunden Wochenarbeitszeit haben Anspruch auf eine anteilige vermögenswirksame Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit bemißt. |
4. |
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den für mindestens 14 Tage Anspruch auf Lohn und Gehalt besteht. |
5. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistungen entsteht erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen, sofern zu diesem Zeitpunkt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. |
6. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist für den Zeitraum ausgeschlossen, in dem der Arbeitnehmer schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen in Höhe von § 2 Nr. 2 erhalten hat oder erhält. |
§ 3 Anlagearten und Verfahren
1. |
Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des 5. Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlagen frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. |
2. |
Der Arbeitnehmer hat binnen 4 Wochen nach Abschluß des Tarifvertrages dem Arbeitgeber Anlageart und Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen, so daß der Arbeitgeber in die Lage gesetzt wird, die fällige vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung zu erbringen. Die bei Abschluß dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden, aber noch nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer haben d... |