Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Groß- u. Außenhandel, Bayern, 15.03.1983 (AVE-Anfang: 01.03.1983)
Nummer: 15002.001
Klassifizierung: TV vermögensw. Leistungen
Fachbereich: Groß- und Außenhandel
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 15. März 1983
AVE
AVE Anfang 01. März 1983
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 167 vom 07. September 1983
Bemerkung
- Geändert und teilweise außer Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.1998.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Groß- und Außenhandel
vom 2. August 1983
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Bayern, nämlich
e) |
der Tarifvertrag vom 15. März 1983 über vermögenswirksame Leistungen für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden |
mit Wirkung vom 1. März 1983 für allgemeinverbindlich erklärt.
Soweit Bestimmungen der obengenannten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
vom 15. März 1983
Zwischen dem
Landesverband des Bayerischen Groß- und Außenhandels
(Unternehmer- und Arbeitgeberverband) e.V., München
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Landesbezirk Bayern, München
der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen,
Landesbezirksleitung Bayern, München
andererseits
wird nachfolgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
- räumlich: Für das Land Bayern;
- betrieblich: Für die Betriebe und Betriebsabteilungen des Groß- und Außenhandels sowie deren Hilfs- und Nebenbetriebe, soweit sie dem Betriebszweck des Hauptbetriebes dienen. Ausgenommen sind Nebenbetriebe, für die eine besondere tarifliche Regelung gilt.
- persönlich: Für alle Arbeitnehmer, die regelmäßig beschäftigt sind und Auszubildende. Ausgenommen sind alle Personen, die nach § 5, Abs. 2 und 3 oder § 6 Betriebsverfassungsgesetz nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten.
§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen
1. |
Der Arbeitgeber erbringt für die Anspruchsberechtigten vermögenswirksame Leistungen nach der Maßgabe der Bestimmungen des 3. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 15.1.1975. |
2. |
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden Arbeitnehmer bei einer Wochenarbeitszeit von 20 bis einschließlich 25 Stunden DM 26,– bei einer Wochenarbeitszeit von 26 bis einschließlich 35 Stunden DM 40,– bei einer Wochenarbeitszeit über 35 Stunden DM 52,– |
3. |
Teilzeitbeschäftigte unter 20 Stunden haben keinen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. |
4. |
Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens 14 Tage Anspruch auf Lohn und Gehalt bzw. Vergütung für Auszubildende besteht. |
5. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht:
a) |
für Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen, sofern zu diesem Zeitpunkt ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, |
b) |
für Auszubildende ab dem Beginn des zweiten Ausbildungsjahres. |
|
6. |
Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist für den Zeitraum ausgeschlossen, in dem der Arbeitnehmer schon von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen in Höhe von § 2 Nr. 2 erhalten hat oder erhält. |
7. |
Der Anspruch erlischt mit dem Ende des Vertragsverhältnisses. |
§ 3 Anlagearten und Verfahren
1. |
Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des 3. Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. |
2. |
Der Arbeitgeber hat die Anspruchsberechtigten spätestens einen Monat vor Anspruchsbeginn aufzufordern, ihm innerhalb eines Monats die gewählte Anlageart sowie das Anlageinstitut oder Anlageunternehmen unter Beifügung der gesetzlichen Unterlagen mitzuteilen. Unterläßt der Arbeitgeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen den Anspruchsberechtigten daraus keine Nachteile entstehen. Unterrichtet der Anspruchgsberechtigte den Arbeitgeber nicht fristgerecht, wird die vermögenswirksame Leistung erstmals für den dem Unte... |