Informationen über diesen Tarifvertrag
Entgelt-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 27.11.2018 (AVE-Anfang: 01.01.2019 (SL teilw. 01.04.2019, RP teilw. 01.05.2019); AVE-Ende: 31.12.2020)
Nummer: 2560009.00054
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter und Auszubildende
Datum: 27. November 2018
Vorgänger: 25609.053
Nachfolger: 256000900055
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2019
AVE Ende 31. Dezember 2020
Fundstellen: Bundesanzeiger SL vom 01. Juli 2019
Bundesanzeiger RP vom 27. September 2019
Bemerkung
a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 27. Mai 2019
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Saarland
der Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom 27. November 2018
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2020 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di –, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, Münsterplatz 2 – 6, 55116 Mainz, sowie Landesbezirk Saarland, St. Johanner Straße 49, 66111 Saarbrücken
mit Wirkung vom 1. Januar 2019, jedoch für § 4 Abschnitt II Nummer 4, § 4 Abschnitt III Nummer 8 und § 15 erst mit Wirkung vom 1. April 2019, mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland;
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Die §§ 2, 3, 4 Abschnitt IV und die §§ 6 bis 14 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Soweit Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und Betriebsabteilungen erfasst, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebs unterliegen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 29. August 2019
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Rheinland-Pfalz
der Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom 27. November 2018
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2020 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg
und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, Münsterplatz 2 – 6, 55116 Mainz, sowie Landesbezirk Saarland, St. Jo...