Informationen über diesen Tarifvertrag
Entgelt-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Rheinland-Pfalz und Saarland, 17.11.2020 (AVE-Anfang: 01.01.2021; AVE-Ende SL: 30.09.2022)
Nummer: 256000900055
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- und Sicherheitsgewerbe
Geltungsbereich: Rheinland-Pfalz u. Saarland
Datum: 17. November 2020
Vorgänger: 2560009.00054
Nachfolger: 256000900056
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2021
AVE Ende 30. September 2022
Fundstellen: Bundesanzeiger vom 21. Juni 2021
Bundesanzeiger vom 30. November 2021
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 21. Mai 2021
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes
der Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom 17. November 2020
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2022 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft e. V. (BDSW), Landesgruppe Rheinland-Pfalz/Saarland, Am Weidenring 56, 61352 Bad Homburg
und
der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft -, Landesbezirk Rheinland-Pfalz, Münsterplatz - 6, 55116 Mainz, sowie Landesbezirk Saarland, St. Johanner Straße 49, 66111 Saarbrücken,
mit Wirkung vom 1. Januar 2021,
jedoch für § 4 Abschnitt II Nummer 5 erst mit Wirkung vom 1. April 2021,
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Saarlandes für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland;
betrieblich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbständige Betriebsabteilungen. Als selbständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Die §§ 2, 3, 4 Abschnitt IV und die §§ 6 bis 15 sind von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
Soweit Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Durch den Tarifvertrag werden nur solche Betriebe und Betriebsabteilungen erfasst, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs ihren Sitz haben sowie Arbeitnehmer, die dem Direktionsrecht eines im räumlichen Geltungsbereich gelegenen Betriebes unterliegen.
Der Tarifvertrag ist mit Ausnahme der von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Rechtsnormen in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 2. November 2021
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Rheinland-Pfalz
der Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland vom 17. November 2020
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2022 –
abgeschlossen zwischen
dem Bundesverband der S...