Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Inflationsprämie, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 28.10.2022 (AVE-Antrag: 01.01.2023)
Nummer: 142001100457
Klassifizierung: TV Inflationsprämie
Fachbereich: Dachdeckerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeitnehmer, Angestellte
Datum: 28. Oktober 2022
AVE
AVE Antrag 01. Januar 2023
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B3 vom 27. Dezember 2022
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Dachdeckerhandwerk
Vom 15. Dezember 2022
Die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln, haben gemeinsam beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag zur Regelung einer Inflationsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk vom 28. Oktober 2022
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ab 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks;
persönlich: alle gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmännischen und technischen Angestellten, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten, sowie Auszubildende.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Soweit der Tarifvertrag Regelungen im Sinne des § 5 Absatz 1a TVG beinhaltet, ist zu beachten, dass die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung für diese Regelungen nach § 5 Absatz 4 Satz 2 TVG vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten ist, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag können innerhalb von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, eingereicht werden. Außerdem besteht Gelegenheit zur Äußerung in der öffentlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Tarifausschuss. Der Termin der Verhandlung wird noch bekannt gemacht.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag zur Regelung einer Inflationsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk
vom 28. Oktober 2022
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e. V.,
Fritz-Reuter-Straße 1, 50986 Köln,
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Freistaats Bayern. |
2. |
Betrieblich: Alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks |
3. |
Persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmer, kaufmännischen und technischen Angestellten, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, mit Ausnahme der geringfügig Beschäftigten, sowie Auszubildende. |
§ 2 Inflationsprämie
1. |
Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise und der damit bedingten zusätzlichen Belastungen erhalten Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn eine Steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG und § 1 SvEV in Höhe von insgesamt 950,00 €. Die Auszahlung der Prämie erfolgt in zwei Schritten in Höhe von jeweils 475 € spätestens mit den Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2023 und Februar 2024. Die beiden Teilzahlungen können nach einzelvertraglicher Vereinbarung unter entsprechender Kennzeichnung in den Lohnunterlagen bereits früher, auch gestückelt, geleistet werden. |
2. |
Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich die Inflationsprämie im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit nach § 3 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk. |
3. |
Auszubildende, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in... |