Helfer, die im Inland oder im Ausland an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen des Technischen Hilfswerkes teilnehmen, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Für hauptamtliche THW-Beschäftigte besteht der Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
2.1 Besonderer Schutz bei Auslandseinsätzen
Hauptamtlichen Angehörigen und ehrenamtlichen Helfern wird darüber hinaus bei Erkrankungen und Unfällen während eines Auslandseinsatzes Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31 a BeamtVG nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt. Voraussetzung ist, dass eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen sie während ihres Auslandeinsatzes ausgesetzt waren. Entsprechendes gilt für Unfälle infolge solcher Ereignisse; der Anspruch auf Unfallfürsorge setzt einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung nicht voraus und ergänzt zugunsten der Betroffenen ihren sozialen Schutz.
2.2 Leistungen der Unfallversicherung
2.2.1 Geldleistungen
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die im Rahmen der Unfallfürsorge wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Stelle erbracht werden. Leistungen aus einem privaten Versicherungsverhältnis, die allein auf Beiträgen des Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet. Leistungen einer privaten Krankenversicherung sind anzurechnen, wenn der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zahlt.
In entsprechender Anwendung der Vorschriften des Entwicklungshelfer-Gesetzes werden Helfern Leistungen der Unfallversicherung auch dann gewährt, wenn die typischen Verhältnisse im Einsatzland zu einer Gesundheitsstörung oder zum Tod des Helfers geführt haben. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Unfallversicherung; sie werden zulasten des Bundes gewährt.
2.2.2 Renten
Helfer, die aufgrund dieser Gesundheitsstörung berufs- oder erwerbsunfähig werden und die Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, erhalten diese Rente zulasten des Bundes, das gilt entsprechend für die Hinterbliebenenrente, wenn der Helfer an einer solchen Gesundheitsstörung stirbt. Für die Berechnung der Renten gelten die Vorschriften des SGB VI in vollem Umfang (z. B. Einkommensanrechnung). Leistungen in entsprechender Anwendung des Entwicklungshelfer-Gesetzes werden auf Antrag von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung erbracht.