Einem privaten Arbeitgeber werden Arbeitgeberaufwendungen, das sind das weitergewährte Arbeitsentgelt und die von ihm zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeberbeitrag) sowie die Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung, grundsätzlich erstattet. Einbezogen ist auch die Umlage zur Unfallversicherung; nicht angesprochen sind die Beitragszuschüsse zu einer freiwilligen/privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Umlagen 1 und 2 zur Entgeltfortzahlungsversicherung, die auch zu den Arbeitgeberaufwendungen gerechnet werden müssen. Die Erstattung dieser Aufwendungen erfolgt nur auf Antrag des Arbeitgebers.[1]

 
Hinweis

Erstattungsregelung bei stundenweiser Freistellung

Nicht erstattet werden die Aufwendungen bei einer Inanspruchnahme durch das Technische Hilfswerk bis zu 2 Stunden an einem Tag. Beträgt der Arbeitsausfall innerhalb von 2 Wochen mehr als 7 Stunden, sind die Arbeitgeberaufwendungen für die gesamte ausgefallene Arbeitszeit zu ersetzen.

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