1 Sozialversicherungsschutz der Helfer
THW-Helfer leisten ehrenamtlichen Dienst. Ihnen dürfen daraus keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung entstehen. Das heißt, dass sie für die Dauer der Einsätze unverändert Arbeitsentgeltansprüche haben und gleichzeitig nach bisherigem Status weiter sozialversichert sind (inkl. entsprechender Beitragsabführung durch den Arbeitgeber). Entsprechende Regelungen enthält § 3 Abs. 1 THWG.
Umfang der Helfertätigkeit
Die Helfer sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden und 200 Stunden im Jahr nicht überschreiten.
2 Unfallversicherungsschutz
Helfer, die im Inland oder im Ausland an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen des Technischen Hilfswerkes teilnehmen, sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Für hauptamtliche THW-Beschäftigte besteht der Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
2.1 Besonderer Schutz bei Auslandseinsätzen
Hauptamtlichen Angehörigen und ehrenamtlichen Helfern wird darüber hinaus bei Erkrankungen und Unfällen während eines Auslandseinsatzes Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung des § 31 a BeamtVG nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt. Voraussetzung ist, dass eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen sie während ihres Auslandeinsatzes ausgesetzt waren. Entsprechendes gilt für Unfälle infolge solcher Ereignisse; der Anspruch auf Unfallfürsorge setzt einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung nicht voraus und ergänzt zugunsten der Betroffenen ihren sozialen Schutz.
2.2 Leistungen der Unfallversicherung
2.2.1 Geldleistungen
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die im Rahmen der Unfallfürsorge wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Stelle erbracht werden. Leistungen aus einem privaten Versicherungsverhältnis, die allein auf Beiträgen des Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet. Leistungen einer privaten Krankenversicherung sind anzurechnen, wenn der Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zahlt.
In entsprechender Anwendung der Vorschriften des Entwicklungshelfer-Gesetzes werden Helfern Leistungen der Unfallversicherung auch dann gewährt, wenn die typischen Verhältnisse im Einsatzland zu einer Gesundheitsstörung oder zum Tod des Helfers geführt haben. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Unfallversicherung; sie werden zulasten des Bundes gewährt.
2.2.2 Renten
Helfer, die aufgrund dieser Gesundheitsstörung berufs- oder erwerbsunfähig werden und die Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, erhalten diese Rente zulasten des Bundes, das gilt entsprechend für die Hinterbliebenenrente, wenn der Helfer an einer solchen Gesundheitsstörung stirbt. Für die Berechnung der Renten gelten die Vorschriften des SGB VI in vollem Umfang (z. B. Einkommensanrechnung). Leistungen in entsprechender Anwendung des Entwicklungshelfer-Gesetzes werden auf Antrag von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung erbracht.
3 Freistellung von der Arbeit/Entgeltfortzahlung
3.1 Pflichten des Arbeitgebers
Nehmen Helfer an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit teil, sind sie von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber muss das Entgelt in der Höhe weitergewähren, wie es ohne den Dienst beim Technischen Hilfswerk angefallen wäre. Die THW-Helfer werden für die Dauer des Dienstes so gestellt, als übten sie ihre Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber weiterhin aus. Der Arbeitgeber muss neben dem Arbeitsentgelt auch die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen und die betriebliche Altersversorgung weiterführen.
Bezieher von Sozialleistungen
Helfern, die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld) sowie sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen Hilfswerk erhalten hätten.
3.2 Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen
Einem privaten Arbeitgeber werden Arbeitgeberaufwendungen, das sind das weitergewährte Arbeitsentgelt und die von ihm zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeberbeitrag) sowie die Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung, grundsätzlich erstattet. Einbezogen ist auch die Umlage zur Unfallversicherung; nicht angesprochen sind die Beitragszuschüsse zu einer freiwilligen/privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Umlagen 1 und 2 zur Entgeltfortzahlungsversicherung, die auch zu den Arbeitgeberaufwendungen gerechnet werden müssen. Die Erstattung dieser Aufwendungen erfolgt nur auf Antrag des Arbeitgebers.