Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Auf Teilzeitarbeit finden die allgemeinen, für die Vollzeitarbeit geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Das Teilzeitarbeitsverhältnis wird wie jeder andere Arbeitsvertrag durch Angebot und Annahme geschlossen. Die Vertragsparteien können also grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, für welchen Zeitraum, in welcher Stundenhöhe und für welche Vergütung sie einen Teilzeitarbeitsvertrag abschließen.
Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags sind für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.8.2022 beginnen, innerhalb der gestaffelten Fristen in § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG schriftlich zu dokumentieren, vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Teilzeitbeschäftigten auszuhändigen. Dabei muss insbesondere der Umfang der Teilzeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung entsprechend dokumentiert dem Teilzeitbeschäftigten vorliegen.
Für die Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses gelten keine Besonderheiten gegenüber dem Vollzeitarbeitsverhältnis. Es kann unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften sowohl ordentlich als auch außerordentlich gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden. Das Teilzeitarbeitsverhältnis unterliegt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dem allgemeinen wie auch dem besonderen Kündigungsschutz. Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt § 622 BGB.
Wird eine Kündigung ausgesprochen, weil sich der Arbeitnehmer weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist diese unwirksam.
Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandeln als einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung wegen der Teilzeitarbeit rechtfertigen. Dieses Diskriminierungsverbot ist nicht tariflich abdingbar.
Arbeitsentgelt und andere geldwerten Leistungen muss der Arbeitgeber dem Teilzeitarbeitnehmer mindestens in dem Umfang gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dabei müssen Ansprüche aus Zeiten der Vollzeitbeschäftigung dem Arbeitnehmer in voller Höhe auch dann erhalten bleiben, wenn diese Ansprüche erst während der Phase reduzierter Arbeitszeit erfüllt werden.
Der Teilzeitbeschäftigte ist zur Leistung von Überstunden verpflichtet, wenn dies tarif- oder einzelvertraglich vereinbart ist. Eine Regelung, dass Teilzeitbeschäftigte erst Überstundenzuschläge erhalten, wenn die Regelarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erreicht bzw. überschritten wird, verstößt nach der Rechtsprechung des BAG gegen das Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Bezugspunkt für den Anspruch auf Überstunden oder Mehrarbeitszuschläge ist die individuelle, vertraglich festgelegte Regel- oder Normalarbeitszeit des einzelnen Beschäftigten. Dies gilt auch für entsprechende tarifvertragliche Überstundenregelungen. Muss ein Teilzeitbeschäftigter die gleiche, absolute Zahl zusätzlicher Arbeitsstunden wie ein Vollzeitbeschäftigter leisten, um eine zusätzliche (Überstunden-)Vergütung zu erhalten, so liegt hierin nach Ansicht des EuGH eine unzulässige Diskriminierung. Es ist jedoch auch nach Ansicht des EuGH nicht ausgeschlossen, dass eine schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gerechtfertigt sein kann, z. B. wenn mit der zusätzlichen Vergütung der Zweck verfolgt wird, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen.
Ein Verstoß ist auch zu bejahen, wenn die Teilzeitbeschäftigten entweder gar keinen Anspruch auf Überstundenvergütung erhalten oder die Überstunden mit einem geringeren Stundensatz vergütet werden als die Regelarbeitszeit, insbesondere der Vollzeitbeschäftigten.
Ein Arbeitgeber, der bestehende Überkapazitäten abbauen will, muss Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichberechtigt in die zu treffende Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung einbeziehen: Soll weniger als eine volle Stelle abgebaut werden, muss der Arbeitgeber auch prüfen, ob einem Vollzeitarbeitnehmer ein Teil seiner Stunden gekündigt werden kann, wenn der Teilzeitarbeitnehmer schutzbedürftiger ist.
Entgeltfortzahlung
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte haben daher einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen. Letzteres setzt jedoch voraus, dass die Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten regelmäßig auf den Wochentag festgelegt ist, auf den der Feiertag fällt. Zur Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Abrufarbeit siehe § 12 Abs. 4 und Abs. 5 TzBfG, wonach ein 3-monatiger Referenzzeitraum zugrunde zu legen ist.
Urlaub
Auch halbtags oder nur an einzelnen Werktagen beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub. Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte an gleich vielen Wochenarbeitstagen wie Vollzeitbeschäftigte, so hat er Anspruch auf dieselbe Anzahl von Urlaubstagen, auch wenn er täg...