Zusammenfassung
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so liegt Teilzeitarbeit vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers im Jahresdurchschnitt maßgeblich unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt.
Vergleichbar ist ein Arbeitnehmer, der mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit beschäftigt ist. Fehlen vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Betrieb, ist auf tarifvertragliche Festlegungen bzw. die Üblichkeit des Wirtschaftszweigs abzustellen.
Teilzeitarbeit liegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung vor.
Arbeitsrecht: Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit, finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) – entsprechende Dokumentationspflichten finden sich im Nachweisgesetz (NachwG). Wichtig ist weiterhin das Verbot mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten.
Lohnsteuer: Die grundsätzliche Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Teilzeitbeschäftigung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Die Möglichkeiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer ergeben sich für geringfügig Beschäftigte aus § 40a EStG.
Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich existieren für Teilzeitarbeit keine besonderen Regelungen. Möglich ist, dass die reduzierte Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung oder zu einer Beschäftigung im Übergangsbereich führt und die dann dafür geltenden Regelungen anzuwenden sind.
Arbeitsrecht
1 Teilzeitarbeitsverhältnisse
Der Begriff der Teilzeitbeschäftigung ist in § 2 Abs. 1 TzBfG legaldefiniert. Danach sind Teilzeitbeschäftigte alle Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit geringer ist als diejenige vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (des Betriebs). Die Regelung geht von einem relativen, betriebsbezogenen Teilzeitbegriff aus. Entscheidend sind die Verhältnisse im jeweiligen Betrieb. Bezugspunkt ist der Arbeitnehmer mit der höchsten (Wochen-)Stundenzahl im konkreten Betrieb. Die regelmäßige Arbeitszeit ist anhand der arbeits- oder kollektivvertraglichen Vereinbarung, bei Abweichung auch nach der tatsächlichen Handhabung zu bestimmen. Überstunden gehören nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit. Auch geringfügig Beschäftigte sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
Die "Vergleichbarkeit" der voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bestimmt sich nach der Art des Arbeitsverhältnisses sowie der Identität oder Ähnlichkeit der Tätigkeiten. Dabei ist eine Identität nicht erforderlich.
Auf Teilzeitarbeit finden die allgemeinen, für die Vollzeitarbeit geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Das Teilzeitarbeitsverhältnis wird wie jeder andere Arbeitsvertrag durch Angebot und Annahme geschlossen. Die Vertragsparteien können also grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob, für welchen Zeitraum, in welcher Stundenhöhe und für welche Vergütung sie einen Teilzeitarbeitsvertrag abschließen.
Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags sind für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.8.2022 begonnen haben, innerhalb der gestaffelten Fristen in § 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG schriftlich zu dokumentieren, vom Arbeitgeber zu unterzeichnen und dem Teilzeitbeschäftigten auszuhändigen.
Der Nachweis kann seit dem 1.1.2025 auch in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann. Die Regelung gilt auch für die Änderung des Arbeitsvertrags.
Wirksam ist diese Möglichkeit des Nachweises nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zusammen mit der Übermittlung des Nachweises den Arbeitnehmer auffordert, ihm einen Empfangsnachweis zu erteilen. Dies gilt auch für die Änderung des Arbeitsvertrags.
Zeitlich muss insbesondere der Umfang der Teilzeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung entsprechend dokumentiert dem Teilzeitbeschäftigten vorliegen.
Für die sonstigen Arbeitsbedingungen gelten für Teilzeitbeschäftigte die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze. Überstunden sind nur zu leisten, wenn dies vertraglich vorgesehen ist. Dabei liegt eine Überstunde immer dann vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten (nicht etwa erst die der Vollzeitbeschäftigten) überschritten wird.
Nebentätigkeiten sind in größerem Umfang zulässig, da der Teilzeitbeschäftigte nicht in gleichem Maße beansprucht wird wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Eine Freistellung nach § ...