Eine Umwandlung einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitarbeit kann z. B. dazu führen, dass ein bisher – wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze – krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer mit Beginn der Teilzeit krankenversicherungspflichtig wird. Von dieser Krankenversicherungspflicht ist – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Befreiung möglich. Wird eine Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt und wird dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitende Vergütung beansprucht werden kann.[1]

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