Während des Bezugs von Elterngeld bzw. während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zulässig. Bei einem anderen Arbeitgeber nur mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers.

Beschäftigungen können während der Elternzeit als geringfügig entlohnte Beschäftigungen gestaltet werden. Führt eine Beschäftigung bei privat Krankenversicherten zur Versicherungspflicht, ist eine Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht auf Antrag für die Dauer der Elternzeit möglich.[2] Tritt während der versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Elternzeit Arbeitsunfähigkeit ein, besteht nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs Anspruch auf Krankengeld aus dem Entgelt der Teilzeitbeschäftigung.

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