Bei der Feststellung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), welche Arbeitgeber an der Entgeltfortzahlungsversicherung zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (U1) teilnehmen, werden Teilzeitkräfte bei der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nicht voll, sondern entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit nur anteilig berücksichtigt:

  • bis 10 Stunden wöchentlich mit dem Faktor 0,25
  • bis 20 Stunden mit dem Faktor 0,5
  • bis 30 Stunden mit dem Faktor 0,75

Von dem Entgelt der Teilzeitbeschäftigten sind jedoch Umlagebeiträge (U1 und U2) zu berechnen.

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