Brückenteilzeit i. S. d. § 9a TzBfG ist der Anspruch des Arbeitnehmers, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen begrenzten Zeitraum zwischen einem und 5 Jahren zu reduzieren und anschließend zur vorherigen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht dabei auch für Arbeitnehmer, die bereits in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit vorübergehend weiter reduzieren wollen.

Anders als teilzeitbezogene Ansprüche im Rahmen von Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit setzt der Anspruch auf Brückenteilzeit keine besonderen Gründe aufseiten des Arbeitnehmers im Sinne einer bestimmten Lebenssituation (z. B. häusliche Betreuung oder Pflege, Weiterbildungsvorhaben), die das Begehren nachvollziehbar macht, voraus. Der Arbeitnehmer muss die Motive, die ihn zur Brückenteilzeit motivieren, gegenüber dem Arbeitgeber nicht offenlegen.

Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht grundsätzlich neben weiteren Ansprüchen, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz und weitere Gesetze (PflZG; BEEG, FamPfZG) dem Arbeitnehmer gewähren.

Die Voraussetzungen für die Brückenteilzeit ergeben sich aus § 9a TzBfG.

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