Dr. Christian Schlottfeldt
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitszeit innerhalb eines vom Arbeitgeber festgelegten Zeitrahmens erfolgt. Andernfalls ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, die Arbeitspflicht entfällt.
§ 12 Abs. 3 TzBfG regelt ausschließlich den einseitigen Arbeitsabruf durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis auf ein kurzfristiges Verlangen des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung zu erbringen (z. B. Einspringen für einen erkrankten Mitarbeiter), einzugehen. Dies gilt entsprechend für die Arbeitsleistung außerhalb des festgelegten Zeitrahmens. Aus einer berechtigten Ablehnung dürfen ihm keinerlei Nachteile entstehen. Eine entsprechende Kündigung wäre wegen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB unwirksam.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Zeitrahmen festzulegen, innerhalb desselben die Arbeitseinsätze des Abrufarbeitnehmers erfolgen. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 TzBfG sind dabei "Referenztage und Referenzstunden" anzugeben. Diese Festlegung muss nicht im Arbeitsvertrag selbst erfolgen und kann im Rahmen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts auch einseitig vom Arbeitgeber vorgenommen werden.
Kann ein festes Arbeitszeitschema aufgrund des bedarfsabhängigen Einsatzes des Abrufarbeitnehmers nicht festgelegt werden, so sollte der Zeitrahmen ausreichend Spielraum für einen flexiblen Einsatz der Arbeitszeit ermöglichen. Muss die Arbeitsleistung potenziell an allen Wochentagen oder zumindest Werktagen erfolgen, sollten ggf. auch diese Tage im Zeitrahmen als "Referenztage" genannt werden.
Hinsichtlich der "Referenzstunden" ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG eine Arbeitszeitdauer von 3 Stunden als Untergrenze anzusehen. Als maximale tägliche Arbeitszeitdauer sind gemäß § 3 Satz 2 ArbZG 10 Stunden zulässig, sofern im Durchschnitt von 24 Wochen oder 6 Kalendermonaten (Nachtarbeitnehmer: 4 Wochen oder ein Kalendermonat) als arbeitszeitgesetzlicher Ausgleichszeitraum durchschnittlich 8 Stunden nicht überschritten werden.
Vor dem Hintergrund des arbeitsrechtlichen Transparenzgebots bei der Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen und den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes für flexible Arbeitszeitmodelle empfiehlt es sich, auch die Führung eines Arbeitszeitkontos in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen.
Formulierungsbeispiel für die nachweispflichtigen arbeitszeitbezogenen Arbeitsbedingungen bei Abrufarbeitsverträgen auf Basis der individualarbeitsrechtlichen und arbeitszeitgesetzlichen Unter- und Obergrenzen (hier ohne Vereinbarung einer "Sockelarbeitszeit"):
Die vereinbarte Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 10 Stunden pro Woche.
Die Einteilung der Arbeitszeit erfolgt auf Abruf des Arbeitgebers (§ 12 TzBfG). Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mit. Der Arbeitsabruf erfolgt für mindestens 3 Stunden.
Die Arbeitsleistung kann an allen Werktagen und, soweit arbeitszeitgesetzlich zulässig, auch an Sonntagen und Feiertagen erfolgen.
Die Einteilung von Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit erfolgt i. Ü. im Rahmen der arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen; gemäß § 3 Satz 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit maximal 10 Stunden betragen, sofern innerhalb eines Zeitraums von 24 Wochen oder 6 Kalendermonaten (für Nachtarbeitnehmer: 4 Wochen oder ein Kalendermonat) durchschnittlich 8 Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, Abweichungen zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in einem Arbeitszeitkonto als Plus- und Minusstunden innerhalb eines Ausgleichszeitraums von maximal 12 Monaten zu verbuchen.
Die Ankündigungsfrist von 4 Tagen berechnet sich nach §§ 186 ff. BGB.
- Nach § 187 BGB wird der Tag der Mitteilung bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.
- Ist innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben und fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Berechnungstabelle zu § 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG:
Arbeitseinsatz |
Spätester Ankündigungstag |
Montag |
Mittwoch (Vorwoche) |
Dienstag |
Donnerstag (Vorwoche) |
Mittwoch |
Freitag (Vorwoche) |
Donnerstag |
Freitag (Vorwoche) |
Freitag |
Freitag (Vorwoche) |
Samstag |
Montag (laufende Woche) |
Sonntag (soweit zulässig) |
Dienstag (laufende Woche) |
Nach § 12 Abs. 6 TzBfG kann durch Tarifvertrag auch von der Mindestankündigungsfrist auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Daraus folgt, dass dem Arbeitgeber in einem Tarifvertrag das Recht eingeräumt werden kann, die Arbeit einseitig auch unterhalb der 4-Tage-Frist abzurufen. Eine rein arbeitsvertragliche Ermächtigung des Arbeitgebers zur Unterschreitung der 4-Tage-Frist wäre demgegenüber unzulä...