Der Arbeitnehmer, der in einem Abrufarbeitsverhältnis beschäftigt ist, hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung des im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Arbeitsentgelts. Da es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelt, entsteht der Vergütungsanspruch entsprechend der Anzahl der vereinbarten (Mindest-)Arbeitsstunden.

Dies gilt uneingeschränkt auch für besondere Zuschläge und Sondervergütungen. Wichtig für den Arbeitgeber ist die Beachtung des besonderen Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 4 Abs. 1 TzBfG, der eine Ungleichbehandlung aufgrund der Teilzeitarbeit verbietet. Abrufarbeitnehmer können daher nicht ohne besonderen sachlichen Grund von betrieblichen Regelungen ausgenommen werden. So kann es eine Diskriminierung von Abrufarbeitnehmern als Teilzeitbeschäftigten darstellen, wenn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nur die vereinbarte Grundarbeitszeit ("Sockelarbeitszeit"), nicht aber die tatsächlich in Anspruch genommene Arbeitszeit als Berechnungsgrundlage der Betriebsrente herangezogen wird.[1]

[1] BAG, Urteil v. 23.2.2021, 3 AZR 619/19.

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