Dr. Christian Schlottfeldt
Teilzeitbeschäftigte haben wie Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze, d. h., der Arbeitnehmer hat an den Tagen innerhalb des Urlaubs, an denen er zur Arbeit verpflichtet wäre, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts.
Die Höhe des Urlaubsanspruchs ergibt sich regelmäßig aus einem Tarifvertrag oder den einzelvertraglichen Vereinbarungen. Hierbei ist zwischen einer gleichmäßigen und ungleichmäßigen Verkürzung der Arbeitszeit zu unterscheiden.
Gemäß § 208 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Diese Regelung betrifft auch teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte. Die Umrechnung des Zusatzurlaubs erfolgt entsprechend dem Jahresurlaub.
2.1.1 Urlaubsanspruch bei verringerter Anzahl von Arbeitstagen pro Woche
Der Mindesturlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt bei Fehlen einer tariflichen oder vertraglichen Vereinbarung 24 Werktage, d. h. bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Ist die Arbeitszeit bei einem Teilzeitbeschäftigten gleichmäßig auf die Wochenarbeitstage verteilt, hat er Anspruch auf dieselbe Anzahl von Urlaubstagen wie der Vollzeitbeschäftigte.
Teilzeitarbeit an allen Arbeitstagen
Der Arbeitnehmer arbeitet an allen 5 Arbeitstagen der Woche von 8 bis 12 Uhr. Den Vollzeitbeschäftigten stehen laut Tarifvertrag 30 Arbeitstage als Urlaubsanspruch zu. Der Teilzeitbeschäftigte hat damit ebenfalls einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub. Für jeden Urlaubstag wird ihm die ausfallende Arbeitszeit (4 Stunden) angerechnet.
Ist die Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten ungleichmäßig auf die Wochenarbeitstage verteilt, bemisst sich der Urlaubsanspruch nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche, die sich aus dem betrieblichen oder individuellen Arbeitszeitmodell ergibt.
Teilzeitarbeit an einzelnen Wochentagen
In einem Betrieb herrscht die 5-Tage-Woche als Arbeitswoche. Tarifvertraglich stehen jedem Arbeitnehmer 30 Arbeitstage Urlaub zu. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer arbeitet an 3 Tagen pro Woche.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen einer Woche als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage ebenso Anspruch auf Erholungsurlaub wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Der Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt:
Urlaubsanspruch (Teilzeit-AN) = |
Gesamturlaubsanspruch (Vollzeit-AN) |
|
× Wochenarbeitstage (Teilzeit-AN) |
Wochenarbeitstage (Vollzeit-AN) |
Für das vorhergehende Beispiel ergibt sich daraus ein individueller Urlaubsanspruch mit folgenden Werten:
Urlaubsanspruch (Teilzeit-AN) = |
30 |
|
× 3 = 18 Tage |
5 |
Der Arbeitnehmer hat also einen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht für 18 Arbeitstage.
Er kann nur an den Tagen von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt werden, an denen er auch gearbeitet hätte. Ist er an bestimmten Tagen infolge der Arbeitszeitverteilung zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet, kann eine Arbeitsbefreiung an diesen Tagen nicht erfolgen.
2.1.2 Urlaubsanspruch bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit
Die Berechnung der Urlaubsdauer eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, dessen Arbeitszeit ungleichmäßig im Rahmen eines Wechselschichtmodells verkürzt ist, ist wie folgt vorzunehmen:
Wechselschichtmodell
Die betriebliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt 37 Stunden pro Woche. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines rollierenden Freizeitsystems im Kalenderjahr 26 Wochen an 5 Tagen (= 130 Tage), 21 Wochen an 4 Tagen (= 84 Tage) und 5 Wochen an 3 Tagen (= 15 Tage) zu arbeiten. Insgesamt muss der Arbeitnehmer also an 229 Tagen gemäß Arbeitszeitmodell arbeiten. Tarifvertraglich stehen jedem Arbeitnehmer 36 Werktage (!) Urlaub zu. Als Werktage sind die Tage Montag bis Samstag definiert.
Ist die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf einen Zeitraum verteilt, der mit einer Kalenderwoche nicht übereinstimmt, muss für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubsanspruchs auf längere Zeitabschnitte als eine Woche abgestellt werden. In Betracht kommt hierfür insbesondere das Kalenderjahr, wenn der Urlaubsanspruch als Jahresurlaubsanspruch bemessen ist. Möglich ist aber auch die Berechnung nach Bruchteilen eines Jahres oder nach Monaten, sofern der Arbeitsrhythmus entsprechend festgestellt und bestimmbar ist und sich jeweils monatlich oder in den Bruchteilen des Jahres wiederholt. So wäre bspw. bei einem Wechselschichtsystem, in dem die vertragliche Arbeitszeit jeweils innerhalb von 5 Wochen durch den Schichtrhythmus erreicht wird, auf einen 5-Woc...